Rechtsnews 10.07.2012 Manuela Frank

Urteil im Rechtsstreit BRD gegen Ingo Steuer

Der Eiskunstlauftrainer Ingo Steuer klagte gegen die Bundesrepublik Deutschland, weil sie es nicht dulden wollte, dass er Soldaten der Sportfördergruppe in der Disziplin Paarlauf Eiskunstlaufunterricht erteilt, vorausgesetzt er wird von der Deutschen Eislauf-Union oder dem Spitzenverband beauftragt, der Deutsche Olympische Sportbund befürwortet seine Aktivität und die Soldaten wählen ihn als Trainer. Bereits seit einiger Zeit ist Ingo Steuer Trainer von Robin Szolkowy und Aljona Savchenko, beide sehr erfolgreich sowohl im nationalen als auch im internationalen Rahmen. Steuer agierte früher selbst als Sportsoldat, ihm wurde das Soldatenverhältnis allerdings gekündigt, weil er bei seiner Einstellung diverse Fragen nach einer Aktivität „für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR wahrheitsgemäß unzutreffend beantwortet“ hat. Darüber hinaus ist die Bundesrepublik der Ansicht, dass Szolkowy kein Sportsoldat mehr sein darf, da er Steuer als Trainer behalten möchte. Jeder, der vom Kläger trainiert werde, sei kein Sportsoldat, so die Bundesrepublik. Diese Sichtweise stelle allerdings „eine Beeinträchtigung seiner Tätigkeit als freiberuflicher Trainer“ dar, weshalb Steuer klagte.

Klage zunächst abgewiesen

Vom Landgericht wurde die Klage zunächst abgewiesen, der Klage gab das Oberlandesgericht allerdings nach eingelegter Berufung statt, weil die Vehaltensweise als „eine unzulässige Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs des Klägers“ angesehen werden könne. Dagegen legte die Beklagte Revision ein, welche der Bundesgerichtshof allerdings ablehnte.

Interessen des Klägers überwiegen

Als Begründung wurde angeführt, dass die Beklagte in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb des Klägers eingreife, der allerdings unter eigentumsähnlichem Schutz steht. Ein solcher Eingriff ist rechtswidrig. Um eine Rechtswidrigkeit zu beurteilen, kommt es auf die Interessenabwägung zwischen beiden Parteien an. Zum einen hat die Bundeswehr ein berechtigtes Interesse an der Wahrung des Bundeswehransehens. Allerdings beanstandete der Kläger lediglich die Tatsache, dass die Bundesrepublik eine Aktivität verhinderte, die einzig und allein das Sporttraining der Soldaten betrifft, was nicht von der Bundeswehr, sondern vom Deutschen Olympischen Bund bzw. von der Deutschen Eislauf-Union geregelt wird. In diesem Sinne seien die Interessen auf Seiten des Klägers dominant. Zudem muss beachtet werden, dass seine Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der früheren DDR schon vor langer Zeit beendet wurde. Darüber hinaus habe er keinen nennenswerten Schaden angerichtet. Er erhielt sogar mehrere Auszeichnungen für überdurchschnittliche Leistungen und treue Dienste nach der Wiedervereinigung. Die deutschen Spitzenverbände, die für den Eislaufsport zuständig sind, haben zudem nichts dagegen, wenn der Kläger als Trainer fungiert. Aus diesem Grund habe die Beklagte kein Recht, den Sportsoldaten das Training bei dem Kläger zu untersagen.

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  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2012; AZ: VI ZR 117/11

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