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Rechtsnews 30.11.2012 Manuela Frank

Urteil gegen ehemals leitenden Angestellten der Telekom

Da er das Fernmeldegeheimnis siebenmal verletzt, in drei Fällen Untreue begangen hat und sich des Betruges schuldig machte, wurde der Angeklagte zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Vorwurf der Untreue und des Betruges

Bis zum Jahr 2008 war der Angeklagte bei der Deutschen Telekom AG leitender Angestellter. In dieser Position nahm er Vorschüsse von 175.000 Euro an, indem er vorgab, für verdeckte Ermittlungen Geld zu benötigen. Die Summe gab er allerdings für eigene Zwecke aus. In einem Fall wertete das Landgericht Bonn dieses Verhalten als Betrug, in der anderen Sache als Untreue.

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Verletzung des Fernmeldegeheimnisses

Weiterhin wurde dem Angeklagten vorgeworfen, heimlich Telefonverbindungsdaten von sieben Personen (Aufsichtsratsmitglieder und Journalisten) erhoben und diese zur professionellen Auswertung durch die N. GmbH weitergeleitet zu haben, um einen Unternehmensangehörigen ausfindig zu machen, der betriebliche Geheimnisse der Telekom an die Presse weitergeleitet hat. Der Angeklagte behauptete, dass er dies auf Anweisung des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Ricke gemacht habe, was allerdings nicht der Wahrheit entsprach. Diese Maßnahme führte der Angeklagte sogar fort, obwohl der Informant bereits ermittelt wurde, weil er künftige Indiskretionen, die auftreten könnten, zeitnah aufklären wollte. Dies bewertete das Gericht als Verletzung des Fernmeldegeheimnisses in insgesamt sieben Fällen.

Die Auswertung der Verbindungsdaten sollte fast 700.000 Euro kosten. Diese Kosten wurden von der Deutschen Telekom AG getragen, nachdem dies der Angeklagte veranlasst hatte. In der Veranlassung zur Begleichung der beiden Rechnungen sah das Gericht Untreue in zwei Fällen.

Verurteilung rechtskräftig

Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, die allerdings vom Bundesgerichtshof als unbegründet verworfen wurde. Somit ist die Verurteilung des Angeklagten rechtskonform.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 2012; AZ: 2 StR 591/11

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