Unter Zahnaufhellung (auch: Bleaching) wird eine Methode verstanden, die der Reinigung der Zähne eines Menschen von Verfärbungen dient. Krankenkassen, insbesondere gesetzliche, übernehmen die Kosten für das Zahnaufhellen in der Regel nicht. Ob das Bleaching als umsatzsteuerfreie Behandlung angesehen werden kann oder nicht, hatte kürzlich der Bundesfinanzhof in München zu entscheiden.
Eine Zahnarztgesellschaft (GbR) hatte in den Streitjahren 2005 und 2007 zahnärztliche Leistungen erbracht. Im Anschluss an bestimmte Behandlungen, wie etwa an Wurzelkanalbehandlungen, wurde bei einigen Patienten eine Zahnaufhellung an den betroffenen Zähnen durchgeführt. Für die Zahnaufhellungen stellte die Zahnarztgesellschaft den Patienten im Jahr 2005 286€ und im Jahr 2007 226€ in Rechnung, die Umsatzsteuer wurde nicht gesondert in Rechnung gestellt.
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Urteil des BFH zum Zahn-Bleaching erhalten
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Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung bewertete das zuständige Finanzamt die Zahnaufhellung als umsatzsteuerpflichtige Leistung und erließ im April 2010 entsprechend geänderte Steuerbescheide. Nachdem die hiergegen eingelegten Beschwerden keinen Erfolg hatten, kam es zum Gerichtsverfahren.
Ist Zahn-Bleaching umsatzsteuerfrei?
das erstinstanzliche Finanzgericht entschied zugunsten der Zahnarztgesellschaft und stufte die durchgeführten Zahnaufhellungen als umsatzsteuerfreie Leistungen ein. Hiergegen legte das Finanzamt Rechtsmittel ein – der Fall kam vor den Bundesfinanzhof.
Der Bundesfinanzhof bestätigte nun die Entscheidung der Vorinstanz und teilte deren Ansicht, dass eine Zahnaufhellungsbehandlung dann als umsatzsteuerfrei einzustufen ist, wenn sie mit einer Behandlung in Zusammenhang steht, die ihrerseits als steuerfrei eingestuft wird.
Ebendies sahen die Richter am Bundesfinanzhof im vorliegenden Fall als gegeben an: mit den Zahnaufhellungen sollten Verfärbungen aus vorherigen, medizinisch notwendigen und deshalb umsatzsteuerfreien Behandlungen entfernt werden.
Quellen:
- Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 9.10.2014 – 4 K 179/10 –
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.03.2015 – V R 60/14 –
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