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Rechtsschutzversicherung
Rechtsnews 03.01.2013 Manuela Frank

Urteil bezüglich der Amtshaftung bei nicht vollzogenen BSE-Tests

Im zugrundeliegenden Fall hat der Bundesgerichtshof ein Urteil gefällt bezüglich der Amtshaftung bei nicht vollzogenen BSE-Tests. Konkret hat er geurteilt, dass die Amtspflichten, welche die Veterinärbehörden in Bezug auf die Vorbereitung, Abwicklung “und Auswertung von BSE-Tests an Rindern in einem Schlachthof” besitzen, generell keine an Dritte gerichtete Schutzwirkung zugunsten der Firmen aufweisen, welche vom Schlachthof bzw. einem “Zwischenlieferanten” – Ware erwerben, um diese entweder weiter zu verkaufen oder weiter zu verarbeiten. Sollte die Veterinärbehörde jedoch einen Abnehmer über die Testergebnisse aufklären und die schon bei diesem gelagerten, bis zum Vorliegen der Ergebnisse sichergestellten Produkte freigeben, wird hierdurch ein unmittelbarer Vertrauenstatbestand für die vorschriftsgemäße Abwicklung der BSE-Tests erzeugt. In diesem Fall haftete die Behörde dem Abnehmer auf Ersatz des entstandenen Vertrauensschaden.

Klägerin erhält Rohfett auf Sicherungsschein

Im ersten konkreten Fall klagte die Betreiberin einer Fettschmelze. Die verwendet dafür die Schlachtfette, die sie von einem Schlachthof bezieht. Das Veterinäramt betreibt im Schlachthof eine Fleischhygienestelle, welche auch BSE-Tests durchführt. Derartige Tests mussten ab dem 1. Januar des Jahres 2009 an jedem in Inland zur Welt gekommenes oder hier gehaltenes Rind vollzogen werden, sobald diese älter als 48 Monate waren. Zwischen dem 12. und dem 21. Januar des Jahres 2009 kam es zur Schlachtung von sieben Rindern, die auf BSE hin hätten untersucht werden müssen. Diese Tests wurden allerdings versehentlich nicht durchgeführt. Das Rohfett aus diesen Schlachtungen wurde der Klägerin auf Sicherungsschein geliefert, “d.h. bis zur Aufhebung der Beschlagnahme”. Es wurden dann vom Veterinäramt insgesamt fünf Ergebnismitteilungen gemacht, die besagten, dass die BSE-Tests negativ ausfielen und es somit zu einer Aufhebung der Beschlagnahmung des Rohfetts, welches schon an die Klägerin ausgeliefert wurde, kommt. Das Veterinäramt leitete diese Information an die Klägerin weiter. Daraufhin verarbeitete diese das Fett weiter und vertrieb es zum Teil unter anderem an die Klägerin des zweiten Verfahrens. Nach Feststellung eines Fehlers, musste die Ware vernichtet werden.

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Klagen in Vorinstanzen erfolglos

Geklagt wurde in beiden Fällen auf Schadensersatz. In den Vorinstanzen blieben die Klagen jedoch erfolglos. Die Revision der Klägerin im zweiten Verfahren wurde zurückgewiesen. Im ersten Fall wurde das Berufungsurteil aufgehoben und der Fall zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Als Begründung führte der Bundesgerichtshof an, dass gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG Amtshaftungsansprüche “die Verletzung einer gerade einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht voraussetzen”. Die gesetzlichen Vorschriften in Bezug auf die Durchführung von BSE-Tests sind allerdings dem Gesundheitsschutz dienlich. Aus den Paragraphen lässt sich nicht ablesen, dass die wirtschaftlichen Interessen der beiden Klägerinnen in irgendeiner Art und Weise geschützt werden sollen.

Keine Drittwirkung

Wichtig zu erwähnen ist, dass an dieser Stelle generell keine Drittwirkung vorliegt, denn im Fokus befindet sich der Schaden von Unternehmen, die in der weiteren Abnehmer- und Verarbeitungskette stehen. Die entsprechenden Amtspflichten bieten keinen Schutz der individuellen Vermögensinteressen am Vertrieb der Tierprodukte zur Gewinnerzielung. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 8. November 2012, Az: III ZR 293/11 und III ZR 151/12

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