Rund 30 Millionen Pauschalreisen werden jedes Jahr in Deutschland verkauft. Jedoch verlaufen diese nicht immer zur Zufriedenheit der jeweiligen Reisenden ab. Häufig tritt der erste Ärger schon beim Abflug auf, beispielsweise wenn der Flieger erst verspätet kommt oder auf einmal einen Umweg fliegt und man statt vormittags erst am Abend am Urlaubsort eintrifft, so dass der erste Urlaubstag schon vorbei ist.
Es stellt sich dann die entscheidende Frage: „Muss ich mir das gefallen lassen?!” Dies verneinten die Kläger des am Bundesgerichtshofes nunmehr anhängigen Verfahrens.
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Urlaub in der Warteschleife erhalten
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Heute legte der Bundesgerichtshof einen Vorlagebeschluss an den europäischen Gerichtshof vor, der klären soll , ob bei dem Begriff Annullierung – in Abgrenzung zur Verspätung – entscheidend darauf abzustellen ist, ob die ursprüngliche Flugplanung aufgegeben wird. Damit würde eine Verzögerung unabhängig von ihrer Dauer keine Annullierung darstellen, sofern die Fluggesellschaft die Planung des ursprünglichen Fluges nicht aufgibt.Darüber hinaus soll geklärt werden unter welchen Umständen eine Verzögerung des geplanten Fluges dann nicht mehr als Verspätung gilt, sondern als Annullierung zu behandeln ist.
Grund hierfür ist die Klage mehrerer Kläger, die einen Charterflug von Frankfurt nach Toronto und zurück gebucht hatten. Der Rückflug verschob sich wegen technischer Defekte des vorgesehenen Flugzeugs. Nach mehrstündiger Wartezeit am Flughafen erhielten die Fluggäste ihr Gepäck zurück und wurden zur Übernachtung in ein Hotel gebracht. Der Abflug erfolgte erst am nächsten Tag. Die Kläger kamen mit einer Verspätung von etwa 25 Stunden in Frankfurt an. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft zur Auslegung von Art. 2 lit. l, 5 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste zur Klärung dieser Fragen vorgelegt. Wir werden dies weiterverfolgen und zu gegebener Zeit berichten. Bereits im Jahre 2003 urteilte das Landgericht Köln (Az.: 26 O 33/02), dass die Verwendung von AGBs, die eine Haftung für die Nichteinhaltung des Flugplans ausschließen, unzulässig sind.
Andere Urteile zum Reiserecht findet sich auf der Urteilsdatenbank von rechtsanwalt.com.
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