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Rechtsnews 30.05.2019 Christian Schebitz

Urheberrechtsreform auf EU-Ebene ist beschlossene Sache

Wann wurde die Urheberrechtsreform geändert?

Am 15. April 2019 war es offiziell und die umstrittene Urheberrechtsreform wurde von den EU-Staaten endgültig beschlossen. Eine Entscheidung, welche einen Meilenstein in einem langen Prozess darstellt, denn ursprünglich sollte die Reform bereits gem. einer Richtlinie im Jahr 2018 passieren und bis sie auf Bundesebene umgesetzt wird, könnten noch viele weitere Monate vergehen. Grund für die Verzögerung waren heftige Proteste gegen die Urheberrechtsreform, genauer gesagt gegen die enthaltenen Artikel 11 und 13, aufgrund derer von den Kritikern eine Zensur im Internet befürchtet wird.

Bundesrepublik stimmt für die EU-Urheberrechtsreform

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Aus diesem Grund dauerte es vergleichsweise lange, bis nach der Zustimmung durch das Europaparlament schließlich auch jene durch die EU-Staaten folgte. Vor allem bei der Bundesrepublik war noch unklar, wie ihre Abstimmung ausfallen würde. Schlussendlich stimmte sie mit „Ja“ und stellte somit das Zünglein an der Waage dar. In spätestens zwei Jahren soll die Reform in nationales Recht umgesetzt sein. Dennoch rudert die Bundesregierung ein Stück weit zurück und betont, dass die umstrittenen Uploadfilter weitestgehend vermieden werden sollen. Schließlich genießen die EU-Länder bei der Umsetzung im EU-Urheberrecht einen gewissen Spielraum. Zu diesem Zweck wurde von den Ministerien eine spezielle Zusatzerklärung verfasst. Die Kritik bleibt dennoch bestehen und viele Länder wie Italien, Schweden, Finnland, Polen, Luxemburg und die Niederlande stimmten mit „Nein“. Zudem gab es drei Enthaltungen von Slowenien, Estland und Belgien. Die Bundesrepublik beschwichtig insofern, als dass die Reform erst einmal testweise im digitalen Binnenmarkt umgesetzt werden soll. Kommt es tatsächlich zu negativen Auswirkungen, werde es weitere Überarbeitungen geben, verspricht Manfred Weber von der CSU.

Hintergründe zur Copyright-Reform und ihren Inhalten

Wenig umstritten ist hingegen die Frage, ob es einer solchen Urheberrechtsreform überhaupt bedarf. Denn das Urheberrecht, welches bislang auf nationaler Ebene gestaltet wurde, hat den Sprung ins digitale Zeitalter verpasst. Die letzte umfassende Reform in Deutschland fand im Jahr 2008 statt, als der sogenannte „Zweite Korb“ in Kraft trat. Seither gab es nur kleine Änderungen und immer wieder wurde bemängelt, Urheber würden für ihre Inhalte im Netz nicht ausreichend vergütet. Genau das soll die Urheberrechtsreform aus Brüssel nun ändern. Zudem verfolgt sie das Ziel, das Urheberrecht auf europäischer Ebene zu vereinheitlichen. Um das Urheberrecht innerhalb der Europäischen Union an den aktuellen Stand der Digitalisierung anzupassen, wurden mit der Reform folgende Inhalte beschlossen:

  • Dienstanbieter, welche Online-Inhalte teilen, müssen zukünftig Lizenzen mit den jeweiligen Rechteinhabern aushandeln. Verstoßen sie gegen Urheberrechte, werden sie vollständig haftbar. Somit können auch Plattformen wie YouTube in Zukunft haften, wenn ihre Nutzer gegen das Urheberrecht verstoßen – nicht mehr nur der Nutzer selbst.
  • Bei den umstrittenen Upload-Filtern sieht die Regelung wie folgt aus: Um solche Verstöße zu verhindern, müssen die betreffenden Dienstanbieter der Plattformen verhältnismäßige Maßnahmen einsetzen. Dazu zählen auch technische Komponenten wie zum Beispiel die Upload-Filter.
  • Weiterhin sind sie verpflichtet, betroffene Werke bei einem Verstoß zu entfernen sowie einen erneuten Upload zu verhindern, um das Urheberrecht zu schützen.
  • Ob ein Verstoß gegen Urheberrecht vorliegt oder nicht, wird laut EU-Reform im Einzelfall entschieden. Dabei werden vor allem zwei Faktoren berücksichtigt: Die Größe der Plattform sowie die Tragweite des Verstoßes.
  • Eine Ausnahme soll es für „kleine“ Plattformen mit weniger als zehn Millionen Euro Umsatz im Jahr sowie fünf Millionen Besuchern im Monat geben oder jene, welche erst drei Jahre oder kürzer in der EU tätig sind. In solchen Fällen wird keine Kontrolle durch beispielsweise die Upload-Filter notwendig. Die Pflicht zum Kauf von Lizenzen und dem Löschen von Werken, wenn ein Verstoß gegen Urheberrechte gemeldet wird, besteht dennoch.
  • Es wird zudem eine neue Schranke des Urheberrechts geben, welche das Text- und Data-Mining betrifft.
  • Weiterhin zulässig ist hingegen der Upload von sogenannten „Memes“ – also Inhalten, in Form von Zitaten, Karikaturen, Kritiken, Nachahmungen, Parodien oder Rezensionen.
  • Jede Plattform muss zudem mindestens eine Möglichkeit offerieren, damit die Nutzer eine Beschwerde einreichen können, wenn sie die Verletzung von Urheberrechten bemerken oder einer ihrer Beiträge gelöscht wurde.
  • Für Presseverleger wird ein Leistungsschutzrecht eingeführt, um deren Veröffentlichungen vor einer kostenfreien digitalen Nutzung zu schützen. Durch die staatliche Abgabe sollen diese in Zukunft besser für ihre Leistungen vergütet werden.

Letztere Regelung ist besonders für die Autoren und somit die Inhaber der Urheberrechte von Interesse. Allerdings gehen die Auswirkungen, welche die Reform auf sie hat, in der Kritik um die Upload-Filter weitestgehend verloren.

Konsequenzen für die Inhaber der Urheberrechte

Während im öffentlichen Diskurs also vor allem die Artikel 11 und 13 umstritten sind, wehren sich viele Autoren gegen die Beteiligung der Verleger an ihren Leistungen. Urheberinnen und Urheber von Büchern, digitalen Texten und anderen schützenswerten Werken erhalten Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise der VG Wort. Lange Zeit wurden an diesen Ausschüttungen ohne Zustimmung der Urheber die Verlage mit bis zu 50 Prozent beteiligt.

 

Urheberrechte Konsequenzen
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Im Jahr 2016 hatte der Bundesgerichtshof diesen „Verlegeranteil“ für unrechtmäßig erklärt. Fortan war eine Beteiligung der Verleger nur noch dann möglich, wenn der Urheber dieser explizit zugestimmt hat. Die EU-Urheberrechtsreform stellt diesbezüglich also ein Zurückrudern gegenüber der Entscheidung des Bundesgerichtshofes dar. Für die Urheber bedeutet das geringere Einnahmen für ihre Werke – und zwar erneut um bis zu 50 Prozent. Wie hoch der Verlegeranteil in Zukunft ausfallen wird, ist allerdings noch Verhandlungssache und bleibt abzuwarten. Weitere Konsequenzen der EU-Urheberrechtsreform für die Autoren sind folgende:

  • Urheber ohne Wahrnehmungsvertrag bei einer Verwertungsgesellschaft könnten zukünftig leer ausgehen, wenn Online-Plattformen wie Google, YouTube & Co zusätzlich für Lizenzen bezahlen sollten. In diesem Fall würde das Geld nämlich direkt über die Verwertungsgesellschaften fließen und somit werden die Autoren mehr oder weniger zum Abschluss solcher Verträge genötigt.
  • Gleichzeitig verspricht der Vertrag mit einer Verwertungsgesellschaft mehr zukünftige Einnahmen, wenn es tatsächlich zu solchen Lizenzzahlungen kommen sollte. Allerdings würden dann, wie bereits erwähnt, bis zu 50 Prozent der Einnahmen an die Verleger ausgeschüttet werden.
  • Durch die Gesetzesänderungen könnte es für die Autoren selbst schwerer werden, ihre Leseproben zu teilen und somit mehr Leser für ihre Inhalte zu generieren. Dies wäre immer dann der Fall, wenn er seine Nutzungsrechte an einen Verlag abgetreten hat und der Upload somit durch einen Filter verhindert wird. Die fehlende Eigenwerbung könnte wiederum zu sinkenden Leserzahlen und somit auch geringeren Ausschüttungen durch die Verwertungsgesellschaften führen.
  • Der Diskurs um die Upload-Filter könnte erwirken, dass die Urheber auch in Zukunft keine oder nur geringe Vergütungen erhalten, wenn ihre geschützten Werke oder Teile daraus genutzt werden. In diesem Fall wäre das grundlegende Ziel der EU-Urheberrechtsreform verfehlt.

Die Nachteile für die Urheber selbst und damit jene Anspruchsgruppe, welche eigentlich Nutznießer der EU-Urheberrechtsreform sein sollte, machen deutlich: Die Reform ist zwar beschlossene Sache, bringt aber zum jetzigen Stand noch zahlreiche Probleme mit sich, für welche schnellstmöglich eine Lösung gefunden werden muss. Während die Position der Verleger gestärkt wird, sind es vor allem die Urheber selbst, aber auch die Nutzer und die Online-Plattformen wie Google, Facebook, YouTube & Co, welche durch die Änderungen große Nachteile in Kauf nehmen müssen.

Fazit zur EU-Urheberrechtsreform

Abgesehen von der Kritik an den Artikeln 11 und 13 wird daher befürchtet, das neue Urheberrecht könne die Dominanz der großen US-Konzerne im Internet weiter ausbauen. Demgegenüber ist denkbar, dass kleinere Unternehmen die Investitionen in die Upload-Filter nicht stemmen können und sich somit vom europäischen Markt zurückziehen müssen. Weiterhin sei die Kreativität der „Digital Natives“ – der internetaffinen Generationen – zunehmend eingeschränkt, so die Kritiker. Schließlich sei es für sie in Zukunft schwieriger, Inhalte zu erstellen und ins Netz hochzuladen. Wer beispielsweise einen Song interpretieren und auf YouTube präsentieren möchte, muss mit dem Entfernen seiner Inhalte oder sogar einer Strafe rechnen, aufgrund der Verletzung von Urheberrechten. Die Reform könnte daher die gängige Praxis im World Wide Web deutlich verändern. Ein Beispiel dafür ist die Ankündigung von Google, bei Inkrafttreten der EU-Urheberrechtsreform in ihrer jetzigen Formulierung das Angebot „Google News“ im europäischen Raum vollständig abzuschalten. Für die Verleger sowie Autoren würde das einen großen finanziellen Verlust bedeuten.

Das abschließende Fazit ist daher zwiegespalten und nach wie vor steht die EU-Urheberrechtsreform gleich von mehreren Seiten in der Kritik. Die Bundesregierung versucht, die Gemüter zu besänftigen, indem bei der Umsetzung die umstrittenen Upload-Filter weitestgehend vermieden werden sollen. Dennoch bleibt abzuwarten, in welcher Form das neue Urheberrecht tatsächlich in Kraft tritt und wann.

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