§ 23 Abs. 2 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) ist unwirksam, weil die ausgeschiedenen Beteiligten unangemessen benachteiligt werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
VBL fordert Gegenwert in zwei Fällen
Im ersten konkreten Fall ging es um einen Kläger, der als Trägerverein einer Klinik fungiert und seit dem Jahr 1996 dem Abrechnungsverband Ost zugehörig ist. Zum 31. Dezember 2003 kündigte er das Beteiligungsverhältnis. Die VBL verlangte einen Gegenwert von insgesamt 957.125,77 Euro für 135 Leistungsanwärter und neun Rentner, wobei sie sich auf § 23 Abs. 2 VBLS berief. Diesen Betrag beglich der Kläger. Jetzt fordert der Kläger allerdings die Rückerstattung eines Teilbetrags, der sich auf insgesamt 400.000 € beläuft.
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Unwirksamkeit der VBLS-Satzung wegen unangemessener Benachteiligung erhalten
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Der Rückzahlungsanspruch wurde sowohl vom Landgericht Mannheim als auch vom Oberlandesgericht Karlsruhe bejaht, da die Satzungsbestimmung in Bezug auf den Gegenwert unwirksam sei. Dagegen hat die VBL Revision eingelegt.
Im zweiten Fall ging es um einen Beklagten, der seit 1940 bereits an der Vorgängeranstalt der VBL partizipiert hat. Zum 31. Dezember 2002 kündigte er seine Beteiligung. Von der VBL wurde ein Gegenwert in Höhe von 18.357.553,15 Euro ermittelt, von dem nach Anrechnung zweier Abschlagszahlungen eine Restsumme von 8.126.996,65 Euro übrig blieb, die die VBL mit ihrer Klage nun fordert.
Die Klage wurde von der Vorinstanz abgewiesen. Auch gegen dieses Urteil legte die VBL Revision ein. Beide Revisionen wurden allerdings vom Bundesgerichtshof abgewiesen.
§ 23 Abs. 2 VBLS wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam
Als Begründung führte der Bundesgerichtshof an, dass § 23 Abs. 2 VBLS der umfassenden AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegt. Im zugrunde liegenden Fall gebe es keine wirksame tarifvertragliche Regelung. “Der Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersvorsorge – ATV) vom 24. November 2011” kann in Bezug auf seiner Vorschriften, die mir Rückwirkung zum 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt wurden und die sich auf den Gegenwert für Beteiligungen beziehen, die bereits vor Abschluss des besagten Tarifvertrages beendet wurden, als unzulässige echte Rückwirkung angesehen werden.
Die im gleichen Paragraphen enthaltene umfassende “Berücksichtigung von Versicherten ohne erfüllte Wartezeit” bei der Ermittlung des Gegenwertes stellte eine unangemessene Benachteiligung des ausgeschiedenen Beteiligten dar. Zudem ist der Paragraph nicht transparent, da es nicht zu einer Offenlegung jeglicher Berechnungsgrundlagen des Gegenwerts kommt.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 2012, AZ: IV ZR 10/11
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