Im zugrundeliegenden Fall fordert der Kläger, dass die Beklagten die „Berichterstattung über seine angebliche Tätigkeit als Inoffizieller Mitarbeiter (IM) für das Ministerium für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik“ unterlassen sollen. Bei besagtem Kläger handelt es sich um einen Professor der Universität Leipzig, der Fraktionsvorsitzender der Partei des Demokratischen Sozialismus war und als Spitzenkandidat der Partei für die Landtagswahl im September des Jahres 2004 fungierte. Bei den Beklagten handelte es sich um die Verleger der folgenden Zeitungen: „Dresdner Morgenpost“, „Sächsische Zeitung“, „Dresdner Morgenpost am Sonntag“, „Die Welt“ und „Bild“.
Eingriff in Persönlichkeitsrecht
Im Zeitraum zwischen dem 8. und dem 17. August des Jahres 2004 wurden in den Zeitungen Artikel publiziert, in denen der Verdacht geäußert wird, dass der Kläger als langjähriger IM „Christoph“ eine Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit eingegangen ist und im Zuge dessen seine damalige Freundin, die jetzt seine Ehefrau ist, bespitzelt haben soll. Diese Publizierungen stellen für den Kläger einen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar, denn er habe nicht gewusst, dass er als IM „Christoph“ vom Ministerium für Sicherheit geführt wurde. Ohne sein Wissen sei er „abgeschöpft“ worden.
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Leipziger Professor klagt gegen Berichterstattung über angebliche Stasi-Tätigkeiten erhalten
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Erneute Verhandlung des Falls
Der Klage wurde vom Landgericht Hamburg stattgegeben. Die von den Beklagten eingelegten Berufungen blieben allerdings erfolglos. Dagegen legten die Beklagten Revisionen ein, woraufhin der Bundesgerichtshof die Urteile aufhob und den Fall zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwies. Der BGH kritisierte, dass das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung nicht berücksichtigt hat, dass das „Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinter dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit“ zurücktreten muss. Weiterhin hat das Berufungsgericht fälschlicherweise die Anforderungen an die Bedingungen einer zulässigen Verdachtsberichtserstattung negiert.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 2012; AZ: VI ZR 314/10
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