Rechtsnews 24.10.2011 Manuela Frank

Unterlassene Angleichung von AVBs an das VVG 2008 bewirkt Unwirksamkeit der Leitsätze

Das neue Versicherungsgesetz ist seit 1. Januar 2008 (VVG 2008) rechtskräftig. Durch den Gesetzgeber wurde den Versicherern die Möglichkeit geboten, für Verträge, welche bis zum 1. Januar geschlossen wurden, ihre geltenden Vertragsbedingungen bis zum 1. Januar 2009 an dieses neue Versicherungsrecht anzugleichen.

Leitungswasserschaden von Versicherung nur teilweise reguliert

Während der Wintermonate, in denen es zu Frost kam, wurden wasserführende Rohre in einem unbewohnten Haus nicht entleert. Dadurch kam es zu einem Leitungswasserschaden, welcher vom Gebäudeversicherer lediglich zur Hälfte reguliert wurde, da dieser dem Versicherungsnehmer vorwarf, das Haus nicht gewissenhaft kontrolliert und keine Entleerung der Leitungen vorgenommen zu haben. Es liege somit eine Obliegenheitsverletzung vor. In alten Versicherungsverträgen führt „die unterbliebene Anpassung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen“ dazu, dass die Versicherung keine Möglichkeit mehr hat, sich auf eine vertragliche Obliegenheitsverletzung zu berufen, falls „sich die Klausel im Altvertrag wie gewöhnlich an der gesetzlichen Regelung des § 6 VVG a.F. orientiert“. Das neue Gesetz (§ 28 Abs. 2 Satz 2 VVG) hat diese alte Regelung durch eine neue ausgetauscht. Diese Neuregelung ist für den Versicherungsnehmer günstiger. Regelungen, die sich an den alten Gesetzen orientieren, seien unwirksam. Dadurch könne sich jedoch eine Vertragslücke für die rechtlichen Folgen einer vertraglichen Obliegenheitsverletzung ergeben. Die Versicherung könne sich also immer noch „auf eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles gemäß § 81 Abs. 2 VVG oder eine Gefahrerhöhung gemäß §§ 23 ff VVG“ berufen. Im zugrundeliegenden Fall hat das Berufungsgericht diesen grob fahrlässig herbeigeführten Versicherungsschaden nach § 81 Abs. 2 VVG nicht ausreichend analysiert. Aus diesem Grund wurde der Fall zur erneuten Untersuchung und Entscheidung an das Berufungsgericht verwiesen. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2011; AZ: IV ZR 199/10

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