Rechtsnews 16.05.2013 Manuela Frank

Unterjährige Zahlung von Versicherungsbeiträgen stellt keine Kreditgewährung dar

Eine durch einen Vertrag vereinbarte unterjährige Zahlung von Versicherungsprämien stellt keinen entgeltlichen Zahlungsaufschub dar und ist somit keine Kreditgewährung gemäß des BGB bzw. des Verbraucherkreditgesetzes.

Klage scheitert vor Gericht

Konkret ging es um Kläger, die Kapital-Lebensversicherungen bei der Beklagten besitzen und dafür Versicherungsprämien jeweils monatlich entrichteten. Die Verträge folgen Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung. In diesem Fall ist § 4 von Bedeutung, der besagt, dass die Prämien durch jährliche Zahlungen beglichen werden müssen, allerdings eine halb-, viertel- oder monatliche Ratenzahlung erfolgen kann, wenn dies zuvor vereinbart worden ist. Dafür werden jedoch Zuschläge gefordert. Dies stelle einen entgeltlichen Zahlungsaufschub dar, so die Kläger. Es dürfe lediglich der gesetzliche Zinssatz bei der Berechnung angewendet werden, da der effektive Jahreszins nicht in den Vertragserklärungen angeführt wurde. Die Kläger forderten, dass Beitragsrechnungen erstellt werden, die Ratenzahlungszuschläge in Höhe von maximal 4 % aufweisen. Diese Klage war allerdings vor dem Amtsgericht und dem Berufungsgericht erfolglos. Die eingelegte Revision wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen.

Unterjährige Zahlungsweise ist keine Kreditgewährung

Als Begründung führte der Bundesgerichtshof an, dass es sich bei der unterjährigen Zahlungsweise nicht um eine Kreditgewährung entsprechend eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs handelt. Ein derartiger Zahlungsaufschub sei nur dann vorliegend, „wenn die Fälligkeit der vom Versicherungsnehmer geschuldeten Zahlung abweichend vom dispositiven Recht gegen Entgelt hinausgeschoben würde, um ihm die Zahlung der vereinbarten Prämien zu erleichtern. Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Selbst wenn sich die beiden Parteien geeinigt haben, dass die Versicherungsprämien generell am Anfang eines Versicherungsjahres zu zahlen sind, können sie davon abweichen und eine unterjährige Zahlungsweise mit entsprechender Zahlungsfälligkeit festlegen. Inhaltlich gesehen ist es nämlich irrelevant, ob man dem Versicherungsnehmer erst eine Jahreszahlung offeriert hat  und ihm danach abweichend eine unterjährige Zahlung gewährt oder ob bereits von Anfang an eine unterjährige Zahlung vorgesehen ist. 

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  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 6. Februar 2013; AZ: IV ZR 230/12

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