Rechtsnews 18.03.2013 Manuela Frank

Umwandlung des Dienstverhältnisses in Berufssoldat vom Geburtsjahr abhängig?

Darf die Bundeswehr eine Bewerbung, mit der die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Zeitsoldaten in einen Berufssoldaten im Militärmusikdienst begehrt wird, vom jeweiligen Geburtsjahr abhängig machen? Das Bundesverwaltungsgericht verneinte dies.

Klägerin darf nicht am Auswahlverfahren teilnehmen

Im konkreten Fall forderte im Jahr 2009 eine Soldatin auf Zeit im Marinemusikkorps mit einer Klage, dass sie nun als Berufssoldatin tätig sein darf. Ihr wurde es allerdings nicht gestattet, am Auswahlverfahren teilzunehmen, da man keine Berufssoldaten im Militärdienst in ihrem Geburtsjahrgang bräuchte. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Beklagte nochmals über den Umwandlungsantrag urteilen müsse.

Nichtberücksichtigung ist rechtswidrig

Dagegen hat die Beklagte eine Sprungrevision eingelegt, die das Bundesverwaltungsgericht allerdings zurückwies. Dies begründete es damit, dass die Nichtberücksichtigung rechtswidrig war. Die auf das Geburtsjahr bezogene Beschränkung darf nicht mit der Organisationsgewalt des Dienstherrn begründet werden, da es hier um das Ausfindigmachen passender Bewerber geht. Hierzu werden die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG angewendet, die sich ganz allein auf die Leistung beziehen. Diese Grundsätze gestatten die Berücksichtigung des Lebensalters lediglich dann, wenn hieraus Konsequenzen „für die Erfüllung  der Anforderungen des Dienstes“ abgesehen werden können. Dies ist im zugrundeliegenden Fall jedoch nicht so. 

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  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2012, AZ: BVerwG 2 C 11.11

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