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Rechtsnews 09.07.2015 Christian Schebitz

Umgangsrecht – Regelungen zum Kindeswohl

 

Wenn sich die Eltern trennen, ist das für die meisten Kinder häufig nur schwer verständlich. In vielen Fällen zieht der Vater aus der gemeinsamen Wohnung aus und lässt die Exfrau, bzw. Partnerin und die Kinder zurück. Während die Mutter in der Regel weiterhin mit den Sprösslingen zusammenwohnt, darf der Vater sein Kind nur an bestimmten, festgesetzten Terminen sehen. Doch wie häufig kann der getrennt lebende Elternteil sein Kind besuchen? Ist eine Übernachtung beim umgangsberechtigten Elternteil erlaubt? Darf er mit seiner Tochter oder seinem Sohn in Urlaub fahren? Was kann unternommen werden, wenn der andere Elternteil den Kontakt zum gemeinsamen Kind unterbindet? Auf all diese Fragen antwortet das Umgangsrecht, welches im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert ist.

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SMS und Briefe als Teil des Umgangsrechts

Das Umgangsrecht steht in der Regel beiden Elternteilen zu, denn der Kontakt sowohl zur Mutter als auch zum Vater ist für das Kindeswohl besonders wichtig. Aus diesem Grund erlegt das Grundgesetz den Eltern sogar eine Umgangspflicht auf (§ 1684 I Hs. 2 BGB, Art. 6 II 1). Wie häufig, wie lang und vor allem wann der getrennt lebende Elternteil sein Kind sehen darf, schreibt das Umgangsrecht allerdings nicht explizit vor. Vielmehr liegt es an den Eltern, eine geeignete Besuchsregelung zu finden. Diese sollte in jedem Fall individuell auf die Bedürfnisse und die Möglichkeiten des Kindes sowie der Eltern angepasst werden. Können sich die Eltern jedoch nicht einigen, kann das Familiengericht eingeschaltet werden.

Durch das Umgangsrecht erhalten die Eltern minderjähriger Kinder das Recht, ihre Sprösslinge in regelmäßigen Abständen zu treffen und mit ihnen zu sprechen. Dies beinhaltet in erster Linie persönliche Treffen. Allerdings ist auch telefonischer Kontakt, das Schreiben von Briefen bzw. SMS oder Videotelefonie möglich. Für die Entwicklung eines Kindes ist die dauerhafte Bindung zu beiden Elternteilen und die Aufrechterhaltung der familiären Beziehungen unabdingbar.

Umgangsregelungen in Abstimmung auf Kindesalter

Als Maßstab für die Umgangszeiten fungiert in erster Linie das Kindeswohl. Dabei spielen das Alter und die Belastbarkeit des Kindes eine wichtige Rolle. Ist das Kind nach der Trennung noch sehr jung, empfiehlt es sich, die Besuchszeiten beim getrennt lebenden Elternteil möglichst kurz zu halten. Die Anzahl der Besuche ist stattdessen zu erhöhen. Dabei sollten einmal festgelegte Zeiten möglichst eingehalten werden, um eine Entfremdung vom Elternteil zu verhindern und das Kind an klare Strukturen zu gewöhnen.

Ebenso wie die Besuchszeiten ist auch die Frage nach der Übernachtung beim Elternteil vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Bei einem guten Verhältnis zwischen dem betroffenen Elternteil und dem Kind steht dem nichts entgegen. In den meisten Fällen besucht ein schulpflichtiges Kind den getrennt lebenden Elternteil jedes zweite Wochenende und schläft bei ihm. Allerdings sind auch häufigere Kontakte möglich. Haben die Kinder ihr drittes Lebensjahr vollendet, können sie bereits in die Diskussion um die Besuchszeiten miteinbezogen werden. Mit zunehmendem Alter werden die Ausgestaltung und die Umgangsdauer immer wichtiger. Das Kind geht vermehrt seinen eigenen Hobbies und Bedürfnissen nach und legt eventuell keinen großen Wert mehr auf einen regelmäßigen Kontakt zum getrennt lebenden Elternteil. In einem solchen Fall sollte Kompromissbereitschaft an den Tag gelegt werden.

Besondere Feiertage und gemeinsamer Urlaub

An Feiertagen und während der Schulferien stehen dem umgangsberechtigten Elternteil ebenfalls Besuchstermine zu. So könnten die Eltern zum Beispiel vereinbaren, dass das Kind Heiligabend mit der Mutter verbringt und dafür den ersten Weihnachtsfeiertag bei seinem Vater ist. Es ist zudem möglich, dass der umgangsberechtigte Elternteil sein Kind mit in den Urlaub nimmt. Das Ziel der Reise darf er hierbei alleine bestimmen.

Kostenübernahme für den Umgang mit dem Kind

Die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Kindesumgang aufkommen, muss der Umgangsberechtigte tragen. Darunter fallen beispielsweise Fahrtkosten, denn er muss sicherstellen, dass das Kind abgeholt und wieder zurückgebracht wird. Auch die Kosten für die Übernachtung, die Verpflegung oder gemeinsame Aktivitäten muss der Umgangsberechtigte zahlen. Ausnahmen gibt es allerdings, wenn der Berechtigte entweder sehr weit weg lebt oder es seine finanzielle Situation nicht zulässt, seine Kinder regelmäßig zu sehen. Dann kann der andere Elternteil zur Mitwirkung verpflichtet werden, indem er zum Beispiel die Kinder zum Wochenendbeginn zum anderen bringt.

Ausgefallene Besuchstermine

Aufgrund von Krankheit oder anderen Terminen kann es durchaus passieren, dass der Sohn oder die Tochter den Elternteil nicht zum vereinbarten Zeitpunkt treffen kann. Die Eltern sollten in einem solchen Fall bereits frühzeitig besprechen, wann die ausgefallenen Treffen nachgeholt werden sollen. Hierbei muss das Kindeswohl wieder an erster Stelle stehen, denn es soll nicht überfordert werden, wenn zum Beispiel alle Termine in einer Woche stattfinden sollen.

Uneinigkeit der Eltern

Können sich Eltern in Bezug auf das Umgangsrecht nicht einigen, kann das Umgangsrecht gerichtlich durchgesetzt werden. Hierbei greift das Jugendamt ein und spricht mit den Kindern soziale sowie erzieherische Punkte in Bezug auf ihre Entwicklung an. Das Gericht entscheidet anschließend, welche Regelung dem Kindeswohl am besten entspricht. Sollte das Kindeswohl gefährdet sein, kann das Umgangsrecht entsprechend § 1684 III BGB auch ausgeschlossen werden. Bei Gewalt dem Kind gegenüber oder einer drohenden Entführung kann der Umgang beispielsweise per Gericht unterbunden werden. Sobald eine Kindeswohlgefährdung besteht, ist der Umgang zu untersagen, das entschied bereits das Oberlandesgericht Bamberg in seinem Urteil vom 20.12.2012 (AZ: 2 UF 210/11). Gründe wie Streit zwischen den Eltern oder die Unlust des Kindes auf persönlichen Kontakt zum Vater können allerdings nicht zu einem Ausschluss führen, da diese keine Kindeswohlgefährdung darstellen.

Handlungsempfehlung: Sie als Eltern sollten sich bei allen Streitigkeiten in Bezug auf das Umgangsrecht immer vor Augen halten, dass das Wohl Ihres Kindes an oberster Stelle steht und Ihr Sohn oder Ihre Tochter beide Elternteile benötigt. Sie sollten mit Ihrem Expartner gemeinsam ein einvernehmliches Konzept in Zusammenhang mit dem Umgangsrecht erarbeiten und dabei Konflikte vermeiden, da diese sich negativ auf die Entwicklung Ihres Kindes auswirken. Unterstützen Sie Ihren Expartner so gut es geht, wenn es um die Kontaktpflege zum gemeinsam Kind geht. Vermeiden Sie negative Äußerungen über den Vater oder die Mutter des Kindes, dieses soll schließlich unbefangen dem anderen gegenübertreten. Die Besuchszeiten sollten darüber hinaus immer pünktlich eingehalten werden. Müssen Sie einen vereinbarten Termin absagen, sollten Sie den umgangsberechtigten Elternteil unverzüglich darüber informieren und Ihrem Kind erklären, warum das Treffen nicht stattfinden kann. Weitere Informationen rund um das Thema Umgangsrecht/Besuchsrecht lesen Sie in unserem Ratgeber.

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