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Rechtsnews 27.07.2022 Alex Clodo

Gilt in der Berliner Bergmannstraße weiterhin ein Tempolimit für Radfahrer?

Tempolimits gelten grundsätzlich für Autofahrer – aber auch für Radfahrer kann es welche geben – wie der folgende Beitrag zeigt. Die Berliner Bergmannstraße ist wohl eine der bekanntesten Straßen in der Hauptstadt. Unzählige Restaurants und Bars gibt es in der Straße, die Einheimische und Touristen kulinarisch verwöhnen. Auch sind dort einige Fahrradfahrer unterwegs. Bisher galt in der Gegend für Fahrräder eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 10 km/h. Hat dieses Tempolimit aber weiter Bestand? Diese Frage hatte das Verwaltungsgericht Berlin in einer Eilentscheidung zu beantworten.

2021 wurde Tempolimit eingeführt

Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg ordnete im Juli 2021 die Einrichtung einer Einbahnstraße sowie eines Zweirichtungsradweges in der Bergmannstraße zwischen der Nostitzstraße und der Zossener Straße an. Für den Fahrradweg gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 10 km/h. Dabei stellte die Behörde die entsprechenden Verkehrszeichen auf.

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Der Antragsteller wandte sich hiergegen, der seinen Angaben zufolge die Bergmannstraße regelmäßig auf dem Weg zwischen seiner Arbeit und seinem Wohnort mit dem Fahrrad durchquert. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen.

Klage des Antragstellers im Eilverfahren

Der Antragsteller erhob Klage. Über diese wurde jedoch noch nicht entschieden, sodass er um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht hat. Der Radfahrer hält die Anordnung für rechtswidrig, weil keine Verkehrsbeschränkungen rechtfertigende Gefährdungslage gegeben sei. Es halte sich ohnehin kein Radfahrer an das Tempolimit.

Verwaltungsgericht verweist auf viele Fahrradunfälle

Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht Berlin den Eilantrag zurückgewiesen. Dies wird damit begründet, dass die Anordnung rechtmäßig aus Gründen der Verkehrssicherheit getroffen worden sind, weil in der Bergmannstraße aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestanden habe. Es haben sich in den Nebenstraßen der Bergmannstraße hätten zwischen 2018 und 2020 insgesamt 14 Fahrradunfälle mit 12 Leicht- und zwei Schwerverletzten ereignet.

Zudem argumentiert das Gericht, dass es eine hohe Dichte an Fußgängern, Rad- und Autofahrern gibt. Es seien die besonderen örtlichen Verhältnisse in der Bergmannstraße von einer für Nebenstraßen besonders hohen Dichte an Radfahrern geprägt. Auch die bauliche Umgestaltung der Straße ändere nichts daran. Diese habe zu einer deutlichen Erhöhung der Zahl der querenden Fußgänger geführt, die nunmehr geschützt werden müssen.

War die Entscheidung auch nicht ermessensfehlerhaft?

Letztlich stellt sich die Frage, ob die Entscheidung auch nicht ermessensfehlerhaft ist. Aufgrund der bestehenden Gefahrenlage sei die Entscheidung nicht ermessensfehlerhaft. Es sei zwar eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 10 km/h für Radfahrer, deren Fahrräder in der Regel nicht mit einem Tachometer ausgestattet seien, schwerer zu befolgen. Der Antragsteller hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass dies gänzlich unmöglich sei.

Das Gericht hatte nicht über die Frage zu entscheiden, ob die Einrichtung der Fahrradstraße in der Bergmannstraße als solche rechtmäßig ist.

Der Antragsteller kann gegen den Beschluss Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.

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Quelle:

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 18.07.2022 – 11 L 280/22

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