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Rechtsnews 14.01.2023 Alex Clodo

Was droht bei Täuschung in theoretischer Führerscheinprüfung?

Jeder, der in Deutschland den Führerschein machen möchte, muss zwei Prüfungen ablegen. Zum einen die Theorieprüfung und zum anderen die praktische Prüfung. Um zur praktischen Prüfung zugelassen zu werden, muss zuerst aber die Theorieprüfung bestanden werden. Im Beitrag wird ein interessanter Fall behandelt, in dem ein Prüfling in der theoretischen Prüfung eine Täuschungshandlung vornahm.

Theorieprüfung wird einzeln angeordnet

Wie stellte sich der Sachverhalt dar? Im Juli 2019 wurde gegenüber einem Fahrschüler angeordnet, dass er die theoretische Fahrerlaubnisprüfung einzeln absolvieren muss. Der Hintergrund dafür war, dass er bei einer vorherigen Theorieprüfung eine Minikamera in der Knopfleiste seines Hemdes mitführte. Dies tat er, um mittels Funkverbindung die gestellten Prüfungsfragen an Dritte außerhalb des Prüfungsraums zu übersenden. Der Fahrschüler weigerte sich die Einzelprüfung wahrzunehmen, weshalb die zuständige Behörde daraufhin die Erteilung der Fahrerlaubnis ablehnte. Der Fahrschüler richtete sich gegen die Behörde mit einer Klage.

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Anordnung rechtmäßig

Wie aber entschied das Gericht im vorliegenden Fall? Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschied gegen den Kläger. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Versagung der Erteilung der Fahrerlaubnis aufgrund der Weigerung zur Vornahme der Einzelprüfung rechtmäßig ist. Daher sei die Behörde dazu berechtigt gewesen, aufgrund der schwerwiegenden Täuschungshandlung des Klägers, eine Einzelprüfung anzuordnen.

Es kann nur dadurch sichergestellt werden, dass der Prüfling ausreichende theoretische Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen ohne erlaubte Hilfsmittel nachweist und nicht erneut einen Täuschungsversuch begeht. Bei der Einzelprüfung wird durch die alleinige Aufsicht des Prüflings ein etwaiger erneuter Täuschungsversuch erschwert werden.

Weiterhin stellt das Gericht klar, dass das Mitführen einer Minikamera einen besonders schweren Fall des Erschleichen einer Prüfungsleistung darstellt und hat somit eine schwerwiegende Täuschungshandlung begangen. Durch die Kamera wird insbesondere im hohen Maße die Spielregeln des fairen Wettbewerbs und die Chancengleichheit der anderen, die sich korrekt in der Prüfung verhalten, verletzt.

Fazit

Führt ein Prüfling zur theoretischen Fahr­erlaubnis­prüfung eine Minikamera mit, so lieg darin eine schwerwiegende Täuschungshandlung. Auch andere Handlungen können den Tatbestand der Täuschung erfüllen. Dies rechtfertigt die Anordnung einer Einzelprüfung.

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Quelle:

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2021 – 6 K 957/20

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