Der vorliegende Fall beschäftigt sich mit der Frage, ob einer Frau, die auf dem Weg zum Geschäft ihres Hörgeräteakustikers stürzt, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Diese Frage hatte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zu entscheiden.
Sachverhalt
Wie stellte sich der Sachverhalt dar? Die Klägerin arbeitete als Fahrdienstleiterin für die Deutsche Bahn. Sie litt unter Einschränkungen ihres Hörvermögens. Sie hatte daher mit ihrem Arbeitgeber vereinbart, dass sie bei ihrer Arbeit stets Hörgeräte tragen und vorsorglich auch immer Ersatzbatterien mitführen muss. Ihr Hörgerät fiel am 12.08.2019 unerwartet aus, weshalb sie die Batterien wechseln musste. Sie machte sich daher am Vormittag des Folgetages auf den Weg zu ihrem Hörgeräteakustiker, um dort neue Batterien zu kaufen. Danach wollte sie direkt zu ihrer Spätschicht ins Stellwerk. Auf dem Weg zum Akustiker geriet die Frau am Bordstein vor dem Geschäft ins Straucheln. Sie stürzte und zog sich dadurch einen Bruch am Kopf des Oberarmknochens zu.
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Daraufhin entschied das Sozialgericht Potsdam, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch auf dem Weg bestehe, den die Frau zurücklege, um Ersatzbatterien für ihre Hörgeräte zu besorgen.
Gegen dieses Urteil hat die für die Versicherung der Frau zuständige Unfallkasse Berufung eingelegt.
Entscheidung des Gerichts
Wie entschied das Gericht im vorliegenden Fall? Das Landessozialgericht gab der Unfallkasse nunmehr Recht. Nach Ansicht der Richter gehören persönliche Gegenstände wie Hörgeräte oder Brillen nicht zu den Arbeitsgeräten, deren Ersatzbeschaffung versichert ist. Dies gelte aber auf jeden Fall dann, wenn sie nicht nahezu ausschließlich beruflich genutzt würden. Nach Angaben der Frau und den beigezogenen ärztlichen Unterlagen ergab sich jedoch, dass die Frau zum Unfallzeitpunkt auch privat auf die Benutzung der Hörgeräte angewiesen ist.
Weiterhin lasse sich der Unfallversicherungsschutz auch nicht aus der mit dem Arbeitgeber getroffenen Nebenabrede herleiten, wonach die Frau bei ihrer Arbeit stets Hörgeräte tragen und Ersatzbatterien mitführen müsse. Daher kann der Arbeitgeber den Unfallversicherungsschutz nicht beliebig in den eigentlichen privaten Bereich ausdehnen. Nach Ansicht der Richter obliegt es jedem Arbeitnehmer, funktionsfähig zum Dienst zu erscheinen und persönliche Einschränkungen von sich aus, soweit wie möglich, zu kompensieren.
Zudem sei der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nur dann auf betrieblich veranlasste Vorbereitungshandlungen auszuweiten, wenn diese in einem besonders engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit selbst stünden. Im vorliegenden Fall ist dieser besonders enge Zusammenhang jedoch nicht gegeben.
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Quelle:
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.02.2022 – L 3 U 148/20
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