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Rechtsnews 22.07.2016 Christian Schebitz

Straßenstrich: Sperrgebietsverordnung in Koblenz

Eine Sperrgebietsverordnung nach § 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) beschäftigte vor kurzem die Gerichte in Rheinland-Pfalz. § 297 EGStGB erlaubt es, zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes die Straßenprostitution ganz oder teilweise durch Rechtsverordnung zu verbieten.

Prostitution: Sperrgebietsverordnung in Koblenz 

Die Stadt Koblenz hatte eine Sperrgebietsverordnung erlassen, welche zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten war. Diese untersagte die Prostitution auf der Straße zwar für das gesamte Stadtgebiet, erlaubte aber in der Zeit zwischen 22 Uhr und 4 Uhr für bestimmte Straßen Ausnahmen. Betroffen sind die Andernacher Straße und die August-Horch-Straße. Schon seit den 1980er Jahren war in diesen Straßen durch eine vorher gültige Verordnung die Prostitution erlaubt gewesen, allerdings ohne zeitliche Beschränkung. Gegen die neue Verordnung wurde nun ein Normenkontrollantrag durch eine Frau eingereicht, die Eigentümerin mehrerer Grundstücke in der Andernacher Straße ist.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz urteilt über Sperrgebietsverordnung in Koblenz 
Die Frau wollte ein totales Verbot der Prostitution in dem fraglichen Gebiet erreichen und argumentierte, dass die durch die Sperrgebietsverordnung beabsichtigte Verbesserung der Situation vor Ort (es war zu Belästigungen von Anwohnern und zu verstärkter Müllbelastung gekommen) nicht eingetreten sei. Außerdem führte sie an, dass das Bestehenbleiben einer Erlaubniszone vor dem Hintergrund der baulichen Entwicklung in dem fraglichen Gebiet mit zahlreichen Einkaufsmöglichkeiten für Familien und Jugendliche nicht geeignet sei, den beabsichtigten Schutzzweck zu verwirklichen.

Sperrgebietsverordnung in Koblenz ist rechtmäßig

In seinem kürzlich ergangenen Urteil lehnte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz den Normenkontrollantrag nun ab. Das Gericht stellte fest, dass die Stadt Koblenz die Prostitution auf ihrem Gebiet nicht vollständig habe untersagen müssen. Die zeitliche Begrenzung der Prostitution (22 Uhr – 4 Uhr) sei für den Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstands ausreichend und trage den Interessen von Anliegern und Prostituierten gleichermaßen Rechnung.
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.06.2016 – 7 C 11054/15.OVG –

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