Rechtsnews 11.02.2012 Julia Brunnengräber

Strafverfahren Verena Becker: Beugehaft aufgehoben

Wegen schwerer Krankheit und ärztlichen Attests ist die Beugehaft gegen die Zeugin Christa Eckes im Prozess gegen die Angeklagte Verena Becker aufgehoben. Das entschied der Bundesgerichtshof.

Der Sachverhalt

Vorgeworfen wird Verena Becker die Beteiligung an der Ermordung des damaligen Generalbundesanwalts Buback und seinen Begleitern Göbel und Wurster am 7. 4. 1977 – terroristisch motivierte Hintergründe werden dabei vermutet. Die Zeugin Christa Eckes sollte dazu aussagen. Sie hatte mit der Angeklagten Gespräche geführt und sollte über den Inhalt dieser vor Gericht wahrheitsgemäß sprechen. Das verweigerte sie. Sie argumentierte, sie setze sich mit dem, was sie sage, selbst der Strafverfolgung aus. Sie habe das Recht zu schweigen, die Aussage zu verweigern.

Die Entscheidung der Vorinstanzen

Das Oberlandesgericht verweigerte ihr dieses Aussageverweigerungsrecht. Um von ihr eine Aussage zu erhalten, verhängte es eine sechsmonatige Beugehaft für Christa Eckes. In dieser Zeit sollte sie sich beugen und sich doch noch zu einer Aussage entschließen. Unter dem Zwang der Haft sollte es also doch noch dazu kommen, dass dem Fall noch mehr Informationen – hier in Form einer Zeugenaussage – zuteil werden.

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Die Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof aber entschied anders. Sein Entschluss lautet: Die Beugehaft wird aufgehoben. Seine Begründung: Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde verletzt. Sie ist schwer erkrankt. Beugehaft zu verhängen stünde unverhältnismäßig zu ihrem Krankheitsfall. Ein ärztliches Attest liegt dazu vor. Erkrankung und Therapie sind lebensbedrohlich. Behandelt werden muss sie daher in einem geeigneten Krankenhaus. Das heißt, in einem solchen sollte speziell ihre Krankheit angemessen behandelt werden können. Zwar könnte sie in ein Justizvollzugskrankenhaus eingeliefert werden, doch nach fachärztlicher Aussage sei auch dort ihr Leben bedroht. Die Spezialisierung auf die Behandlung ihrer Krankheit läge dort nicht vor. Zumindest sei von einem Schaden für ihre Gesundheit auszugehen. Das hat Vorrang gegenüber der möglichst vollständigen Aufklärung des Tathergangs. Schließlich wären ihr Leben und ihre körperliche Unversehrtheit durch die Beugehaft in Gefahr. Wahrheit kann nicht um jeden Preis erreicht werden. Trotz Aufhebung der Beugehaft muss weiter eine Lösung für den Umgang mit der Aussageverweigerung gefunden werden.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshof vom 19. Januar 2012, Az.: StB 20/11

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