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Rechtsnews 02.11.2011 Julia Brunnengräber

Steuerfreiheit für Infektionshygiene in Krankenhäusern beschlossen

Heilung hängt nicht nur von Ärzten, Krankenhäusern, moderner Technik und neuester Wissenschaft ab. Fehlt es an Hygiene in Krankenhäusern, stellt dies eine Gefahr für die sich dort in Behandlung befindlichen Personen dar. Ist es daher sinnvoll, „infektionshygienische Leistungen“ von der Umsatzsteuer zu befreien oder nicht und wenn ja, was ist die Bedingung dafür? In dieser Frage hatte der Bundesfinanzhof eine Entscheidung zu treffen und traf diese am 18. August 2011.

Steuerfreiheit für Infektionshygiene?


Nur dann kann eine Handlung für einen Patienten optimal verlaufen, wenn die Basis dafür besteht, das heißt, wenn die hygienischen Voraussetzungen geschaffen sind. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen der Krankenhausreinigung und Ärzten, die sich auf Infektionshygiene spezialisiert haben und ihre Leistungen Krankenhäusern zukommen lassen wollen. Was wird von der Steuer befreit und was nicht?

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Hygiene zur Vermeidung von Infektionen als Teil eines Heilungsprozesses

Das Kriterium hierfür legte der Bundesfinanzhof fest. Hygienische Leistungen zur Vermeidung von Infektionsrisiken sind dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie im Kontext der Gesamtbehandlung zu verorten sind und direkt mit dem Heilungsprozess von Patienten in Verbindung stehen. Die Krankenhausreinigung hingegen steht indirekt damit in Verbindung, wodurch die Steuerfreiheit darauf nicht angewendet wird. Vielmehr dient dieses Urteil der Unterstützung der Ärzte, die mit ihrem Wissen in ihrem Fachgebiet der Infektionshygiene den Krankenhäusern zu Gute kommen.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 26. Oktober 2011, Az.: V R 27/10

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