In folgendem Fall wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eine Klage ab. Der Kläger wollte Einsicht in verfassungsgeschützte Daten erhalten. Das Gericht verweigert ihm das mit seiner Entscheidung.
Der Sachverhalt
An die Verfassungsschutzbehörde Berlin wandte sich ein Mitglied des “Sozialforums Berlin”. In diesem Rahmen tauschen sich Akteure zum Beispiel über politische Themen aus. Er wollte wissen, welche Daten diese Behörden über ihn gesammelt und gespeichert habe. Der Verfassungsschutz gewährte ihm dies nicht und wies stattdessen auf das von seiner Seite bestehende Interesse auf Geheimhaltung hin. Damit gab sich der Mann nicht zufrieden und klagte – zunächst vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Die Erstinstanzen entschieden, die Geheimhaltungsgründe müsse die Behörde für Verfassungsschutz weiter ausführen und darlegen. Der 12. Senat des Oberverwaltungsgericht forderte, die Informationen des Klägers einsehen zu dürfen, um die Gründe für die Geheimhaltung zu prüfen. Die Behörde lehnte dies strikt ab und legte eine “Sperrerklärung” vor. Dabei berief sie sich auf § 99 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung. Es blieb trotzdem eine Möglichkeit für den Kläger: Er wiederum hätte sich auf § 99 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung berufen können. So hätte er ein “Zwischenverfahren vor dem Geheimschutzsenat” des Gerichts erwirken können.
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Die Entscheidung
Den Prozess ein solches Zwischenverfahren einzuleiten beendete der Kläger allerdings selbst. Er kam gar nicht zur mündlichen Verhandlung. Das Gerichts verblieb damit, die Klage abzuweisen. Quelle:
- Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. November 2011, Az.: OVG 12 B 12.08
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