Rechtsnews 06.06.2013 Julia Brunnengräber

Mindern Motivationszuwendungen bei psychischer Erkrankung die Sozialhilfe?

In diesem Fall ging es um sogenannte Motivationszuwendungen. Ein Mann, der an einer seelischen Erkrankung leidet, erhielt diese. Wirken sie sich aber leistungsmindernd bezüglich der Sozialhilfe aus? Das Bundessozialgericht entschied darüber.

Sind Motivationszuwendungen Einkommen?

Er bezog Sozialhilfeleistungen in Form von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Doch auch Motivationszuwendungen eines freiwilligen Arbeitstrainings ohne Arbeitsleistung stufte die Stadt leistungsmindernd als Einkommen ein. Die wurden dem Mann von einem Integrationsunternehmen (ein Mitglied des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes) in Höhe von 1,60 Euro pro Stunde gezahlt. Das hatte den Zweck, den Mann zur Teilnahme zu motivieren. Die Stadt erklärte, dass sie nur „einen Freibetrag in Höhe von 1/8 des Eckregelsatzes zuzüglich 25 vH der diesen Betrag übersteigenden Einkommen als von der Berücksichtigung freibleibend“ ansieht. Daraufhin ging der Mann vor Gericht dagegen vor.

Entscheidung des BSG

Das Bundessozialgericht betonte, dass „Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege“ nicht berücksichtigt werden, es sei denn sie begünstigen die Lage des Leistungsberechtigten so günstig, dass es ungerechtfertigt wäre, erhält er Sozialhilfe. Das BSG erklärte zudem, dass Träger der Sozialhilfe  mit Integrationsunternehmen zusam­menarbeiten und auf Selbständigkeit und Zielsetzung der Aufgabendurchführung achten sollen (§ 5 Abs 2 SGB XII). Zum Wohl des Leistungsberechtigten sollen die Maßnahmen der Integrationsunternehmen eine wirksame Ergänzung sein. Umgekehrt sollen auch die Sozialhilfeträger die freie Wohlfahrtspflege „angemessen unterstützen“ (§ 5 Abs 3 SGB XII). Sozialhilfeträger sollen also – nach § 5 Abs 4 SGB XII –  von der Erbringung von Geldleistungen nicht absehen, „wenn im Einzelfall entsprechende Leistungen von der freien Wohlfahrtspflege erbracht werden“. Die Motivationszuwendungen dienen – auch das stellt das Gericht klar heraus – der gesellschaftlichen Teilhabe und dem Teilhaben am Arbeitsleben. Quelle:

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  • Pressemitteilung des Bundessozialgerichts Kassel vom 28. Februar 2013, Az.: B 8 SO 12/11 R

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