An die nachträgliche Anordnung einer Sicherungsverwahrung werden von dem Bundesverfassungsgericht hohe Anforderungen gestellt. Beschwerdeführer hat auf Unterbleiben der Sicherungsverwahrung vertraut Der Beschwerdeführer hat sich 1987 des versuchten Mordes und 1997 des Totschlags schuldig gemacht. Er bekam zuerst zwölf Jahre und danach acht Jahre Freiheitsstrafe. Eine Unterbringung in Sicherungsverwahrung war zum Zeitpunkt seiner Verurteilung rechtlich noch nicht möglich, denn zur damaligen Rechtslage mussten mindestens drei Taten vorsätzlich begangen worden sein, um eine Sicherungsverwahrung zu rechtfertigen. Am 1. April 1998 wurde der § 66 III StGB eingeführt und ließ somit eine Sicherungsverwahrung ab zwei vorsätzlich begangenen Straftaten zu. 2004 kam dann schließlich die rechtliche Möglichkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung, sodass 2007 der § 66b I 1 StGB geändert und § 66b I 2 StGB eingeführt wurde. Nach diesen Vorschriften ist eine nachträgliche Anordnung zur Sicherungsverwahrung auch dann rechtmäßig, wenn bei der Verurteilung eines Angeklagten die Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtlich nicht möglich war. Der Beschwerdeführer wurde auf dieser Rechtsgrundlage im Jahr 2009 nachträglich in Sicherungsverwahrung gebracht. BVerfG erklärt Vorschriften über Sicherungsverwahrung für unvereinbar mit dem Freiheitsgrundrecht Durch die Entscheidung des BVerfG vom 4. Mai 2011 legte das Gericht fest, dass „die Vorschriften des StGB und des JGG über die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung wegen Verstoßes gegen das Abstandsgebot für unvereinbar mit dem Freiheitsgrundrecht“ sind. Zudem hat es bei diesen Vorschriften auch die „Unvereinbarkeit mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebot fetsgestellt“. Dies hat zur Folge, dass die Vorschriften über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nur noch innerhalb des strengen Rahmens des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angewendet werden können. Beispielsweise, wenn die hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- und Sexualstraftaten droht und dies auch – zum Beispiel anhand einer psychischen Störung- erkennbar ist. Vertrauen des Beschwerdeführer auf Unterbleiben der Sicherungsverwahrung ist schutzwürdig In der Entscheidung nahm das BVerfG Bezug auf das Urteil vom 4. Mai 2011 und wies erneut auf die festgesetzten höheren Anforderung an die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung hin. Diese wären immer dann einschlägig, wenn der Betroffene ein schutzwürdiges Vertrauen in das Unterbleiben seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung habe und in dieses eingegriffen werde. Dabei sind besondere Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit zu stellen. Daran müssen sich zukünftig die Gerichte halten, soweit nicht eine neue gesetzliche Regelung in Kraft tritt. Im vorliegenden Fall wird der Sachverhalt an das Landgericht zurückverwiesen, welches jetzt die Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu prüfen hat. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.06.2011, Az.: 2 BvR 2846/09
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