Rechtsnews 12.10.2012 Julia Brunnengräber

Entscheid gegen Mitgliederwerbung der AOK Bayern

Auch Krankenkassen konkurrieren miteinander um Mitglieder und wollen diese werben. Die AOK Bayern griff hierbei zu ungewöhnlichen Mitteln der Mitgliederwerbung, die ohne Bezug zur Gesundheit waren. Das Sozialgericht Berlin hatte darüber zu entscheiden, ob dies zugelassen werden darf.

Rabatte und Sonderkonditionen als Werbemittel von Krankenkassen?

Die AOK Bayern wollte neue Versicherte gewinnen und lockte zu diesem Zweck mit Rabatten und Sonderkonditionen. Diese bezogen sich auf Möbel- und Bekleidungshäuser und auch auf Frisörbesuche, Textilreinigungen und Berg- und Sommerrodelbahnen; also Bereiche, die nicht in direktem Zusammenhang mit Gesundheitsfragen stehen. Dagegen erhoben sechs Ersatzkassen Klage und warfen der AOK Bayern vor, gegen Wettbewerbsregeln zu verstoßen. Die AOK Bayern argumentierte aber, dass es gerade aufgrund der Wettbewerbssituation gerechtfertigt sei, auch auf solchen Wegen um neue Mitglieder zu werben.

SG: Mitgliederwerbung muss Gesundheitsbezug aufweisen

Das SG entschied, dass gesetzliche Krankenkassen zwar miteinander konkurrieren, ihnen zur Mitgliederwerbung aber nicht alle Freiheiten des Marktes zustehen. Gesetzlich sei festgelegt, dass sie sich auf Gesundheitsfragen beschränken und ihre Mitglieder dahingehend unterstützen und versorgen müssen. Werbemittel müssen den Bezug zur Gesundheit aufweisen, betonte das SG, was zudem aus dem Gebot der Zusammenarbeit der gesetzlichen Krankenkassen hervorgehe, und sprach damit den sechs klagenden Ersatzkassen Recht zu. Damit gibt das Gericht auch den Aufsichtsbehörden der Sozialversicherungsträger Recht, die auch diese Auffassung vertreten haben. 

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  • Quelle: Pressemitteilung des Sozialgerichts Berlin vom 14. August 2012, Az.: S 81 KR 1280/11

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