Rechtsnews 07.06.2012 Julia Brunnengräber

Urteil zu Pflegebudget für Behinderten

Schwerstbehinderte Menschen haben ein gewisses persönliches Budget (§ 17 SGB IX) zur Verfügung mit denen sie Assistenz- und Pflegekräfte bezahlen können, die sie dringend im täglichen Leben brauchen. In diesem Fall ging es darum, dass einem Mann mit Schwerstbehinderung die Höhe des Budgets nicht bedarfsdeckend erschien. Das Sozialgericht Dortmund hatte darüber zu urteilen.

Schwerstbehinderter Mann will Pflegekräfte besser bezahlen

9500 Euro Budget standen dem hier als Kläger auftretenden Mann monatlich zur Verfügung. Mit dem Geld beschäftigte er Pflege- und Assistenzkräfte. Diese aber wollte er nach Entgeltgruppe 4 des TöVD bezahlen. Urlaubs- und Weihnachtsgeld und Nacht- und Sonntagsarbeitszuschläge – Nebenleistungen also – wollte er auch an sie zahlen. Er verklagte daher den Hochsauerlandkreis auf eine Erhöhung des Budgets. 13900 Euro seien monatlich angemessener, fand er.

SG: Bisheriges Budget ist bedarfsdeckend

Das SG sah das anders. 9500 Euro decken den Bedarf, so das Urteil. Entscheidend sei dabei das Wirtschaftlichkeitsgebot. Er sei nicht dazu verpflichtet, gemäß des TöVD zu bezahlen. Er unterliege als Privatmann keiner Tarifgebundenheit. Da er nur auf eigenen Wunsch so zahlen wollte, sieht das SG keinen Grund, dass es angebracht ist, das Budget zu erhöhen. Der Mann hatte daher vor Gericht mit seiner Forderung keinen Erfolg.

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  • Quelle: Pressemitteilung des Sozialgerichts Dortmund vom 24. April 2012, Az.: S 62 SO 5/10

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