Dem Partner während einer Beziehung anrüchige Bilder zu
schicken, gehört für viele Paare zu einem aufregenden Sexleben dazu. Doch was
geschieht mit den reizvollen Fotos nach einer Trennung? Müssen sie gelöscht
werden?
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Sexaufnahmen nach der Trennung erhalten
Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.
Wem gehören intime Fotos während
der Affäre?
Eine verheiratete Frau hatte eine außereheliche Affäre mit
einem Fotografen. Im Verlauf der Beziehung lichtete dieser seine Geliebte mit
deren Einverständnis vor, während und nach dem Geschlechtsverkehr mehrfach bekleidet
und unbekleidet ab. Zusätzlich bedachte die Frau ihn mit weiteren intimen Aufnahmen
im digitalen Format. Auch Aufnahmen in Freizeit- und Urlaubssituationen wurden
erstellt. Nach der Beendigung des Verhältnisses leitete der Verflossene E-Mails
der Klägerin mit intimen Inhalten an die Firmenadresse ihres Ehemannes weiter,
sodass auch mehrere Mitarbeiter Einblick erhielten. Aus diesem Grund wurde eine
einstweilige Verfügung ausgestellt, die dem Beklagten den E-Mailkontakt zu dem
Ehemann verbot. Außerdem einigten sich die beiden Parteien vor dem Landgericht
Koblenz darauf, dass der Fotograf die Aufnahmen der Klägerin nicht unbefugt an
Dritte weitergeben dürfe.
Wie kann man Nacktfotos nach
der Beziehung löschen?
Zusätzlich beantragte die Frau die Löschung sämtlicher
Fotos, auf denen sie abgebildet war, was der Fotograf jedoch verweigerte. Das Landgericht
und schließlich das Oberlandesgericht in Koblenz gaben ihr Recht. Als
Begründung wurde angegeben, dass die Klägerin ihre Einwilligung für den Besitz der
Aufnahmen nur für die Dauer der Beziehung gegeben hätte. Diese habe durch ihren
Widerruf an Gültigkeit verloren. Außerdem betreffe das Interesse an der
Löschung der Fotos den Persönlichkeitsbereich der Frau, der die Interessen des
Mannes überwiege. Der Beklagte legte Revision ein, sodass sich der Bundesgerichtshof (BGH)
mit dem Fall beschäftigte.
Intime Aufnahmen
stellen Eingriff in Persönlichkeitsrecht dar
Die Richter wiesen die Revision zurück. Sie entschieden,
dass es sich bei den Bildern um private Aufnahmen handele. Die Löschung könne
daher nicht aufgrund von § 6 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) angewiesen
werden. Auch aus § 37 des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG) ließe sich kein
Anspruch auf eine Löschung ableiten, da die Fotografien mit dem Einverständnis
der Frau erstellt worden wären. Auf Grundlage von § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) könne jedoch ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht geltend gemacht
werden. Das hänge damit zusammen, dass die Klägerin ihr Einverständnis für die
Erstellung der Aufnahmen nach Beendigung der Liebesbeziehung zurückgezogen
hätte. Die Entscheidung gelte jedoch nur für die intimen Bildaufnahmen, durch
deren Besitz der Mann eine gewisse Herrschafts- oder Manipulationsmacht über
die Klägerin erhalte. Diese Demütigung durch die Bilder stelle einen Eingriff
in das Persönlichkeitsrecht dar, die das Interesse des Mannes an
Erinnerungsstücken überwiege. Außerdem hielt das Gericht die Aufnahmen für nicht
ausreichend gegen den unbefugten Zugriff Dritter geschützt, da der Beklagte
bereits in der Vergangenheit E-Mails mit intimen Inhalten an die Firmenadresse
des Ehemannes seiner früheren Geliebten weitergeleitet hatte. Aus diesem Grund wurde
er dazu verurteilt, er die Aufnahmen und deren Kopien löschen.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Oktober 2015, Az.:
VI ZR 271/14
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