Muslimische Mitbürger gibt es immer mehr. Seit Freitag, den 14.10.2022 ertönen in Köln neuerdings die sog. „Muezzin-Rufe“. Dabei handelt es sich um einen muslimischen Gebetsruf. Das Projekt ist eine Initiative der Stadt, das den muslimischen Gemeinden ermöglichen will, jeweils am Freitag zwischen 12 und 15 Uhr fünf Minuten lang zum Gebet zu rufen. Für jede Moschee wird dabei eine Lautstärkebegrenzung entsprechend der Gegebenheiten im Umfeld der Moschee festgelegt. Durch die steigenden muslimisch Gläubigen stellen sich auch immer weiter rechtliche Fragen. Der Beitrag behandelt dabei die Fragen, ob eine Schule einen muslimischen Schulanfänger ablehnen darf und ob man an einer Schule überhaupt Kopftuch tragen darf.
Darf Katholische Schule Teilnahme an Religionsunterricht und Gottesdiensten verlangen?
Dass eine Schule einen Schulanfänger wegen seiner Religion ablehnen darf, klingt zunächst befremdlich. Eine katholische Grundschule knüpfte das an eine Bedingung. Sie erklärte, dass sie einen muslimischen Schulanfänger nicht aufnimmt, wenn er bzw. die Eltern es ablehnen, dass er am Religionsunterricht teilnimmt. Darf eine Schule so argumentieren und vorgehen? Die Schulpflicht ergibt sich für die Schüler sogar aus dem Grundgesetz. Aber was, wenn eine Schule wie im vorliegenden Fall den Zutritt untersagt? Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen fällte hierzu ein Urteil.
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Schule verweigert Aufnahme eines muslimischen Schülers
Für eine katholische Schule war es deswegen ein Problem, einen muslimischen Schulanfänger aufzunehmen, da seine Eltern die Teilnahme am katholischen Religionsunterricht sowie an Schulgottesdiensten verweigerten. Ist die Schule im Recht mit ihrer Entscheidung?
Die Eltern erklärten, dass sie in der Ablehnung einen Verfassungsbruch sehen. Sie sind der Ansicht, dass ein „Aufdrängen“ des Religionsunterrichts und der Gottesdienste besteht, wenn die Eltern unterschreiben sollen, dass ihr Kind daran teilnehmen darf. Die Eltern kritisierten des weiteren, dass die Schule keinen Bekenntnischarakter habe, da nur ca. die Hälfte der Schüler katholisch sei.
OVG: Bekenntnisgrundschule darf gewisse Forderungen stellen
Das Oberverwaltungsgericht fällte ein Urteil in diesem Fall. Es entschied, dass ein Schulleiter einer Bekenntnisgrundschule fordern darf, dass die Schüler am Religionsunterricht und an Schulgottesdiensten teilnehmen. Verweigern die Eltern das, darf der Schulleiter einen Schulanfänger ablehnen. Die Grundlage für die Entscheidung bilden schulrechtliche Vorschriften.
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Quelle:
https://taz.de/Urteil-zum-Kopftuchverbot-an-Schulen/!5706809/
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