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Rechtsnews 01.03.2023 Alex Clodo

Darf eine Schule einen muslimischen Schulanfänger ablehnen?

Muslimische Mitbürger gibt es immer mehr. Seit Freitag, den 14.10.2022 ertönen in Köln neuerdings die sog. „Muezzin-Rufe“. Dabei handelt es sich um einen muslimischen Gebetsruf. Das Projekt ist eine Initiative der Stadt, das den muslimischen Gemeinden ermöglichen will, jeweils am Freitag zwischen 12 und 15 Uhr fünf Minuten lang zum Gebet zu rufen. Für jede Moschee wird dabei eine Lautstärkebegrenzung entsprechend der Gegebenheiten im Umfeld der Moschee festgelegt. Durch die steigenden muslimisch Gläubigen stellen sich auch immer weiter rechtliche Fragen. Der Beitrag behandelt dabei die Fragen, ob eine Schule einen muslimischen Schulanfänger ablehnen darf und ob man an einer Schule überhaupt Kopftuch tragen darf.

Darf Katholische Schule Teilnahme an Religionsunterricht und Gottesdiensten verlangen?

Dass eine Schule einen Schulanfänger wegen seiner Religion ablehnen darf, klingt zunächst befremdlich. Eine katholische Grundschule knüpfte das an eine Bedingung. Sie erklärte, dass sie einen muslimischen Schulanfänger nicht aufnimmt, wenn er bzw. die Eltern es ablehnen, dass er am Religionsunterricht teilnimmt. Darf eine Schule so argumentieren und vorgehen? Die Schulpflicht ergibt sich für die Schüler sogar aus dem Grundgesetz. Aber was, wenn eine Schule wie im vorliegenden Fall den Zutritt untersagt?  Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen fällte hierzu ein Urteil.

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Schule verweigert Aufnahme eines muslimischen Schülers

Für eine katholische Schule war es deswegen ein Problem, einen muslimischen Schulanfänger aufzunehmen, da seine Eltern die Teilnahme am katholischen Religionsunterricht sowie an Schulgottesdiensten verweigerten. Ist die Schule im Recht mit ihrer Entscheidung?

Die Eltern erklärten, dass sie in der Ablehnung einen Verfassungsbruch sehen. Sie sind der Ansicht, dass ein „Aufdrängen“ des Religionsunterrichts und der Gottesdienste besteht, wenn die Eltern unterschreiben sollen, dass ihr Kind daran teilnehmen darf.  Die Eltern kritisierten des weiteren, dass die Schule keinen Bekenntnischarakter habe, da nur ca. die Hälfte der Schüler katholisch sei.

OVG: Bekenntnisgrundschule darf gewisse Forderungen stellen

Das Oberverwaltungsgericht fällte ein Urteil in diesem Fall. Es entschied, dass ein Schulleiter einer Bekenntnisgrundschule fordern darf, dass die Schüler am Religionsunterricht und an Schulgottesdiensten teilnehmen. Verweigern die Eltern das, darf der Schulleiter einen Schulanfänger ablehnen. Die Grundlage für die Entscheidung bilden schulrechtliche Vorschriften.

Darf man ein Kopftuch in der Schule tragen?

Eine Entscheidung der Landesschulbehörde Niedersachsen über einer Lehrerin aus dem Jahr 2013 musste kürzlich in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück überprüft werden. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob die Landesschulbehörde eine bereits erfolgte Einstellungszusage wieder zurücknehmen durfte, die sie einer muslimischen Lehrerin gegeben hatte. Diese hatte angegeben, ihr Kopftuch im Unterricht tragen zu wollen.

Lehrerin will Kopftuch in Schule tragen

Die Schulbehörde hatte die Zusage zurückgezogen, nachdem die angehende Lehrerin kundgetan hatte, dass sie ihr Kopftuch aus religiösen Gründen auch im Unterricht tragen wolle. Grundlage für die Entscheidung der Schulbehörde war das niedersächsische Schulgesetz von 2004. Dieses sah ein Verbot des Tragens religiöser Symbole für alle Lehrer vor, unabhängig von der Religionszugehörigkeit.
Die abgelehnte Lehrerin hingegen berief sich auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2015. Dieses lautete: Das Tragen eines religiösen Symbols alleine reicht nicht für eine Ablehnung eines Bewerbers aus. Vielmehr müsse hierfür von dem religiösen Symbol eine konkrete Gefahr für den Schulfrieden ausgehen. Sie sah sich in ihren Rechten verletzt und forderte deswegen Schmerzensgeld nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.

Ablehnung eine Bewerberin wegen Kopftuch war rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht legte bei seiner Beurteilung des Falles jedoch die Rechtslage zugrunde, die zum Zeitpunkt der Ablehnung der Bewerberin Gültigkeit hatte. Hiernach, so das zuständige Gericht sei die Ablehnung der Bewerberin rechtens gewesen. Zum Zeitpunkt der Ablehnung sei zum einen die alte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes noch gültig gewesen, zum anderen habe die Gesetzeslage die von der Landesschulbehörde die getroffene Entscheidung gerechtfertigt. Die im Nachhinein geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes begründet demzufolge keinen Anspruch der abgelehnten Lehrerin.

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Quelle:

https://www.welt.de/regionales/duesseldorf/article119710648/Katholische-Schule-darf-Moslem-Jungen-ablehnen.html

https://taz.de/Urteil-zum-Kopftuchverbot-an-Schulen/!5706809/

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