Rechtsnews 21.10.2026 Christian R. Schebitz

SCHUFA-„Schattendatenbank“ und Ihre archivierten Daten

Mitte Juli 2026 haben NDR und Süddeutsche Zeitung über einen zweiten Datenbestand der SCHUFA berichtet. Neben den aktuellen Bonitätsdaten führt die Auskunftei demnach ein Archiv mit „historischen Daten“, die aus der regulären Auskunft bereits gelöscht sind. Betroffen sein sollen Daten von rund 68 bis 69 Millionen Menschen, also nahezu alle Erwachsenen in Deutschland.

Die zwei Datenbestände

Produktiver Bestand: Er ist maßgeblich für Ihren Score und für Auskünfte an Banken, Vermieter oder Händler. Läuft hier eine Speicherfrist ab, verschwindet der Eintrag. Ein zurückgezahlter Kredit wird zum Beispiel etwa drei Jahre nach Erledigung gelöscht.

Historischer Bestand (Archiv): Hier bleiben Informationen nach Angaben der SCHUFA weiter gespeichert, für zweckgebundene Fristen von bis zu zehn Jahren. Genutzt werden sie unter anderem, um neue Scoring-Verfahren an echten Datensätzen zu testen und zu überprüfen. Auf Ihre aktuelle Bonitätsauskunft und Ihren Score haben diese Daten nach Darstellung der SCHUFA keinen Einfluss.

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„Gelöscht“ heißt bei der SCHUFA also nicht in jedem Fall: endgültig weg.

Die Positionen

SCHUFA: Die Speicherung sei rechtmäßig und stütze sich auf mehrere Rechtsgrundlagen. Sie diene Test-, Entwicklungs-, Kontroll- und Rechtsverteidigungszwecken. Anonymisierte Daten würden für diese Zwecke nicht genügen. Die SCHUFA kündigt an, ihr Vorgehen notfalls bis zum Bundesgerichtshof zu verteidigen.

Datenschutzorganisation noyb: Die Speicherung sei rechtswidrig, zumal die Daten in der Standard-Datenkopie nach Art. 15 DSGVO nicht auftauchen. noyb hat die SCHUFA am 26.08.2026 abgemahnt. Die Frist zur Abgabe von Unterlassungserklärungen ließ die SCHUFA am 9. September verstreichen, noyb hat daraufhin eine Unterlassungsklage angekündigt.

Wissenschaft: Die Bayreuther Datenschutzrechtlerin Prof. Ruth Janal sieht für eine Speicherung auf Vorrat für unbestimmte künftige Zwecke keine Rechtsgrundlage. Sie hält auch die Auskunftspflicht für umfassend, sie erstrecke sich auf die archivierten Daten.

Aktueller Stand

Nach Berichten vom 12.10.2026 will die SCHUFA Verbrauchern erstmals eine gesonderte Auskunft über ihre archivierten Daten anbieten. Der Grundsatzstreit ist damit nicht beigelegt. Für 2027 hat die SCHUFA eine Überarbeitung ihres Auskunftskonzepts angekündigt.

Sammelklage und Schadenersatz

noyb hat eine Interessentenliste für eine mögliche Sammelklage auf Schadenersatz eröffnet und hält rund 500 Euro pro Person für denkbar. Eine Klage ist bislang nicht eingereicht. Ob und in welcher Höhe Ansprüche bestehen, ist offen und müsste gerichtlich geklärt werden.

Was Sie jetzt tun können

  1. Auskunft verlangen: Nach Art. 15 DSGVO haben Sie das Recht auf Auskunft über alle zu Ihnen verarbeiteten Daten. Fordern Sie bei der SCHUFA ausdrücklich auch die historischen bzw. archivierten Daten an, samt Zwecken, Empfängern und geplanter Speicherdauer.
  2. Neue Archivauskunft nutzen: Prüfen Sie auf der SCHUFA-Website, wie die angekündigte gesonderte Auskunft angefordert wird.
  3. Nachweise aufbewahren: Heben Sie Ihre Anfrage, die Antwort der SCHUFA und den Zeitpunkt auf. Das ist wichtig, falls Sie später Ansprüche geltend machen wollen.
  4. Abwarten und beobachten: Ob die Speicherung zulässig ist, werden Gerichte klären. Wer sich einer möglichen Sammelklage anschließen möchte, sollte die Angaben von noyb im Blick behalten.

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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Quellen

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