Rechtsnews 03.07.2022 Alex Clodo

Schmerzensgeld für Germanwings-Hinterbliebene?

Steht den Germanwings-Hinterbliebenen ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu? Viele werden sich noch an das schreckliche Flugzeugunglück der Germanwings-Maschine, die auf dem Weg von Barcelona nach Düsseldorf war, erinnern. Bei dem bewusst verursachten Absturz kamen alle 150 Insassen ums Leben. Die Hinterbliebenen gingen nun gegen die Lufthansa vor und verlangen Schadensersatz. Mit Erfolg? All das erfahren Sie hier!

Flugzeug zerschellt in den französischen Alpen

Am 24.03.2015 verursachte ein Co-Pilot einer Germanwings-Maschine am Vormittag auf einem Flug von Barcelona nach Düsseldorf bewusst einen Absturz. Nach Erreichen der Reiseflughöhe verriegelte er von innen das Cockpit und leitete danach einen Sinkflug ein. Dabei erhöhte er auch die Geschwindigkeit. Kurze Zeit später zerschellte das Flugzeug in den französischen Alpen. Bei dem Vorfall starben alle 150 Insassen, mitunter auch einige Schüler und deren Lehrer.

Nach dem Unfall wurde dann bekannt, dass der Co-Pilot an einer psychischen Erkrankung gelitten hatte. Das Luftfahrtbundesamt hatte dem Piloten seine Fluglizenz auf Grundlage medizinischer Tauglichkeitszeugnisse erteilt. Die flugmedizinischen Sachverständigen waren für ein flugmedizinisches Zentrum tätig, das von der Lufthansa betrieben wird.

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Hinterbliebene klagen auf Schmerzensgeld – Mit Erfolg?

Das Verfahren wurde vor dem Landgericht (LG) Frankfurt am Main geführt. Hinterbliebene haben gegen die Lufthansa als Konzernmutter von Germanwings auf Schmerzensgeld geklagt. Dabei haben die Kläger jeweils 40.000 Euro für die von ihnen selbst erlittenen Beeinträchtigungen begehrt, teilweise unter Abzug bereits gezahlter 10.000 Euro. Zudem haben sie als Erben pro Todesfall 25.000 Euro verlangt, für die in den Minuten vor dem Absturz erlittene Todesangst ihrer verunglückten Angehörigen.

Die Kläger sind der Ansicht, dass dem Co-Piloten keine Flugtauglichkeit hätte attestiert werden dürfen. Weiterhin sind sie der Meinung, dass das medizinische Überwachungssystem, unter schweren organisatorischen Mängeln gelitten haben. Die Lufthansa sei Teil dieses Systems gewesen.

LG Frankfurt: Staat für Sicherheit des Flugverkehrs zuständig

Im Ergebnis hat das Landgericht Frankfurt am Main die Klagen abgewiesen. Bei ihren Tauglichkeitsuntersuchungen handelten die flugmedizinischen Sachverständigen in Ausübung eines öffentlichen Amtes, denn ihre Tätigkeit war durch öffentlich-rechtliche Vorschriften bestimmt und Bedingung für die Lizenzierung.

Daher kann nur der Staat oder die Körperschaft haften, in dessen Dienst die Ärzte standen. Der Vorsitzende Richter erklärte bei der Urteilsverkündung, dass dies jedenfalls nicht die Lufthansa sei. Die fliegerärztlichen Untersuchungen sind Kernbestandteil der Flugsicherheit.

Es ist die Aufgabe des Staates die Sicherheit des Flugverkehrs zu gewährleisten, die durch das Luftfahrtbundesamt wahrgenommen wird. Die Lufthansa habe hingegen keinen Zugang zu den flugmedizinischen Untersuchungen. Die Fliegerärzte seien unabhängig und nicht an Weisungen der Lufthansa gebunden.

Zudem habe kein Überwachungssystem der Lufthansa bestanden. Daher könne ihr auch kein Organisationsversagen vorgehalten werden.

Im Urteil mussten die Richter keine Entscheidung darüber treffen, wie hoch ein Schmerzensgeld der Hinterbliebenen bzw. ihrer verunglückten Angehörigen zu bemessen wäre, da die Klagen bereits an eine falsche Beklagte gerichtet waren und die Richter keine organisatorischen Mängel der beklagten Lufthansa erkannten.

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Quelle:

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30.06.2022 – 2-24 O 109/19

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