Das OLG Bamberg hat entschieden, dass Versicherungen bei Unfällen von Schlafwandelnden nicht zahlen müssen. Denn wenn eine sogenannte Bewusstseinsstörung zu einem Unfall führt, können die Unfallversicherungen die Zahlung an die Versicherer verweigern. Nun liegt es am Gericht zu entscheiden, ob eine solche Bewusstseinsstörung bei einem Schlafwandelnden vorliegt. Eine Bewusstseinsstörung sei eine Beeinträchtigung der dem Versichterten bei normaler Verfassung innewohnender Fähigkeiten, Sinneseindrücke schnell und genau zu erfassen, sie geistig zu verarbeiten und auf sie angemessen zu reagieren. Nach der Meinung des Gerichts ist dies bei einem Schlafwandelnden der Fall, weil er nicht mehr auf Eindrücke aus seiner Umgebung reagieren könnte. Die Unfallversicherung muss daher nicht zahlen. Quellen:
- AZ: OLG Bamberg 1 U 120/10
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Schlafwandeln ist nicht von der Unfallversicherung gedeckt erhalten
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