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Rechtsschutzversicherung
Rechtsnews 13.01.2024 Alex Clodo

Scheidung: Wem steht die Ehewohnung zu?

Scheidungen gehören mittlerweile zum Alltag. Wie das Statistische Bundesamt mitteilte, wurden im Jahr 2020 in Deutschland insgesamt 128 240 Ehen rechtskräftig geschieden. Dies entspricht einem Rückgang von 4,4% gegenüber dem Vorjahr (2019). Im Falle einer Scheidung stellt sich dann aber die Frage, wem die Ehewohnung zur Verfügung steht.

Nach Scheidung bleibt Frau in Eigentumswohnung

Im konkreten Fall blieb eine Frau nach der Trennung mit den drei Kindern in der ehelichen Wohnung. Dabei handelte es sich jedoch um eine Eigentumswohnung, die dem Mann allein gehörte. Dieser verlangte die Wohnung für sich – und bekam vor Gericht Recht.

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Grundsätzlich seien die Eigentumsverhältnisse zu berücksichtigen. Nur in Härtefällen könne der Ehepartner von dem Ehepartner, dem die Wohnung gehört, die Überlassung verlangen, so das Gericht.

Gericht sah keinen Härtefall

An das Vorliegen einer unbilligen Härte sind hohe Anforderungen zu stellen. So ist die Zuweisung der Wohnung an den anderen Ehegatten nur zulässig, um eine unzumutbare Härte zu vermeiden. Dies sei etwa der Fall, wenn der frühere Ehegatte für sich und die Kinder keine Wohnung finden könne. Dies sei hier aber nicht der Fall.

Zwar habe die Frau behauptet, dass es für sie und die Kinder unmöglich sei, eine Ersatzwohnung zu finden. Sie habe aber keinerlei Anstrengungen unternommen, überhaupt eine Wohnung zu finden. Anders als das Jugendamt vertrat das Gericht die Auffassung, dass ihr dies innerhalb von zwei Jahren nach der Trennung zumutbar gewesen wäre. Auch ihre Befürchtung, ein Umzug könne die Kinder durch den Verlust sozialer Bindungen in Schule, Freundeskreis und Verein destabilisieren, sei eher abstrakt.

Was ist ein Härtefall im Mietrecht?

Ein Härtefall im Mietrecht ist eine außergewöhnliche und unvorhersehbare Situation, die einen Mieter oder Vermieter in eine schwierige Lage bringt. Diese Situation kann dazu führen, dass die Einhaltung der Mietvertragsbedingungen für eine Partei unzumutbar wird.
Im Mietrecht kann ein Härtefall in verschiedenen Bereichen auftreten, wie z.B:

  1. Mieterhöhungen: Ist eine Mieterhöhung für einen Mieter unzumutbar, kann er einen Härtefall geltend machen.
  2. Kündigung des Mietverhältnisses: Kündigt der Vermieter aus Gründen, auf die der Mieter keinen Einfluss hat, wie z.B. Eigenbedarf, kann der Mieter einen Härtefall geltend machen.
  3. Modernisierung der Wohnung: Führt der Vermieter umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen durch, die den Mieter unzumutbar belasten, kann dieser einen Härtefall geltend machen.
  4. Mietminderung: Wird eine Wohnung durch Mängel wie Schimmel oder Lärm unbewohnbar, kann der Mieter eine Mietminderung verlangen. Wenn der Vermieter durch die Mietminderung jedoch in eine unzumutbare finanzielle Lage gerät, kann er einen Härtefall geltend machen.

Liegt ein Härtefall vor, kann das Gericht in der Regel eine Einzelfallentscheidung treffen und gegebenenfalls den Mietvertrag ändern oder auflösen.

Welche Alternativen gibt es, wenn beide Eigentümer sind?

Grundsätzlich gilt: Wenn beide Partner im Mietvertrag oder im Grundbuch eingetragen sind, haben sie auch das gleiche Recht, in der Wohnung oder im Haus zu bleiben.
Können sich die Partner nicht einigen, wer in der gemeinsamen Wohnung oder dem gemeinsamen Haus bleiben darf, kann das Familiengericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens eine Entscheidung treffen.

Dabei berücksichtigt das Gericht verschiedene Faktoren, wie z.B. die Bedürfnisse und Interessen der betroffenen Kinder, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partner und ihre bisherige Wohnsituation vor der Scheidung.
In der Regel wird das Gericht versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Ist dies nicht möglich, kann es eine Regelung treffen, die einem Partner das Recht einräumt, in der gemeinsamen Wohnung oder dem gemeinsamen Haus zu bleiben und den anderen Partner zum Auszug aus der Wohnung oder dem Haus zu verpflichten.

Alternativ kann das Gericht anordnen, dass die Wohnung oder das Haus verkauft und der Erlös zwischen den Partnern aufgeteilt wird.

Es ist aber auch möglich, dass sich die Partner außergerichtlich auf eine Aufteilung des gemeinsamen Eigentums einigen oder dass ein Partner freiwillig auszieht und die Wohnung oder das Haus dem anderen Partner überlässt. In jedem Fall sollten sich die Partner über ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Wohnung oder dem gemeinsamen Haus beraten lassen und gegebenenfalls einen Rechtsanwalt hinzuziehen.

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Quelle:

Oberlandesgerichts Frankfurt/Main, Az: 6 UF 87/22

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