Ratgeber 05.03.2024 Christian Schebitz

Sind Haustiere in der Wohnung erlaubt?

Die Tierhaltung in der Wohnung ist in Deutschland erlaubt, solange sie nicht vertraglich oder gesetzlich verboten ist. Viele Menschen wünschen sich ein Haustier, sei es ein Hund, eine Katze, ein Vogel oder ein Fisch. Doch nicht immer ist es erlaubt, ein Tier in der eigenen Wohnung zu halten. Das hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem Mietvertrag, der Art des Tieres und der Zustimmung des Vermieters. In diesem Blogbeitrag erkläre ich, welche rechtlichen Regelungen es gibt und wie man sich am besten verhält, wenn man ein Haustier in der Wohnung halten möchte.

Welche große Unterscheidungen gelten für Haustiere in der Wohung?

  • Art des Haustieres: Kleintiere wie Hamster, Meerschweinchen oder Fische sind in der Regel erlaubt. Bei größeren Tieren wie Hunden oder Katzen kann der Vermieter die Haltung verbieten.
  • Vereinbarung im Mietvertrag: Der Vermieter kann im Mietvertrag die Tierhaltung generell verbieten oder bestimmte Auflagen machen.

 

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Welche gesetzliche Regelungen gelten für Haustiere:

Die §§ 535 und 541 BGB regeln die Tierhaltung in Mietwohnungen:

  • § 535 BGB: Der Vermieter kann die Tierhaltung in der Wohnung vertraglich untersagen.
  • § 541 BGB: Der Mieter darf Kleintiere in der Wohnung halten, ohne dass der Vermieter dies verbieten kann.

Kann der Vermieter die Tierhaltung generell verbieten?

Nein, ein generelles Verbot der Tierhaltung im Mietvertrag ist unwirksam. Der Vermieter muss ein berechtigtes Interesse an einem Verbot haben, z.B. wenn die Tierhaltung zu einer erheblichen Belästigung der Mitmieter führt.

Kann der Vermieter die Haltung von Hunden oder Katzen verbieten?

Ja, der Vermieter kann das Halten von Hunden oder Katzen in der Wohnung verbieten. Dies muss jedoch im Mietvertrag eindeutig geregelt sein.

Als erstes sollten Sie Ihren Mietvertrag überprüfen. Dort kann geregelt sein, ob und welche Tiere Sie in der Wohnung halten dürfen. Es gibt drei Möglichkeiten:

  • Der Mietvertrag erlaubt ausdrücklich die Haltung von Haustieren. In diesem Fall können Sie sich problemlos ein Tier Ihrer Wahl anschaffen, solange es sich um ein übliches Haustier handelt und weder die Mitmieter noch den Vermieter belästigt oder stört.
  • Im Mietvertrag ist die Haltung von Haustieren ausdrücklich untersagt. In diesem Fall „dürfen Sie kein Tier in der Wohnung halten“, auch nicht mit Zustimmung des Vermieters. Eine solche Klausel ist jedoch nur wirksam, wenn sie sich auf alle Tiere bezieht und keine Ausnahmen zulässt. Sind z.B. nur Hunde und Katzen verboten, dürfen Sie trotzdem Kleintiere wie Hamster oder Kaninchen halten.

Der Mietvertrag enthält keine Regelung zur Tierhaltung oder macht sie von der Zustimmung des Vermieters abhängig. In diesem Fall müssen Sie vor der Anschaffung eines Tieres den Vermieter um Erlaubnis fragen. Dieser kann die Erlaubnis erteilen oder verweigern, je nachdem, ob er berechtigte Gründe hat oder nicht.

Zustimmungspflichtige Haustiere sind:

  • Hunde
  • Katzen
  • Frettchen
  • Vögel größer als Wellensittiche
  • Reptilien
  • Amphibien
  • Zierfische, die in einem Aquarium mit einem Volumen von mehr als 100 Litern gehalten werden

Die obige Liste ist nicht erschöpfend. Es kann also noch andere Tiere geben, die der Zustimmung bedürfen.

Zusätzliche Anforderungen für die Tierhaltung

Der Vermieter kann für die Haltung von bewilligungspflichtigen Tieren zusätzliche Auflagen machen. Solche Auflagen können beispielsweise sein

* Die Wohnung muss sauber gehalten werden.
* Das Tier darf keine übermäßige Lärmbelästigung verursachen.
* Das Tier darf andere Mieter nicht gefährden.
* Der Mieter muss eine Haftpflichtversicherung für das Tier abschließen.

Welche Auflagen kann der Vermieter für die Tierhaltung machen?

Der Vermieter kann zum Beispiel folgende Auflagen für die Tierhaltung machen:

  • Die Wohnung muss sauber gehalten werden.
  • Das Tier darf keine übermäßige Lärmbelästigung verursachen.
  • Das Tier darf andere Mieterinnen und Mieter nicht gefährden.

Was kann ich tun, wenn der Vermieter die Tierhaltung ungerechtfertigt verbietet?

Wenn der Vermieter die Tierhaltung ungerechtfertigt verbietet, kann der Mieter dagegen gerichtlich vorgehen.

Was sind berechtigte Gründe für die Ablehnung der Tierhaltung?

Der Vermieter darf die Tierhaltung nicht willkürlich verbieten, sondern muss dafür triftige Gründe anführen. Diese sind zum Beispiel

  • Die Art oder Anzahl der Tiere ist für die Größe oder Beschaffenheit der Wohnung unangemessen. So kann z.B. ein großer Hund in einer kleinen Wohnung nicht artgerecht gehalten werden oder eine Vielzahl von Vögeln kann Lärm und Gerüche verursachen.
  • Die Tierhaltung führt zu einer konkreten Gefährdung oder Störung des Hausfriedens. Beispielsweise kann ein bissiger Hund andere Mieter oder Besucher angreifen oder ein ständig bellender Hund die Nachtruhe stören.
  • Die Tierhaltung verstößt gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Auflagen. Beispielsweise kann die Haltung exotischer oder gefährlicher Tiere verboten oder genehmigungspflichtig sein.

Der Vermieter muss seine Gründe im Einzelfall darlegen und beweisen können. Er kann nicht pauschal alle Tiere ablehnen oder sich auf seine persönliche Abneigung gegen Tiere berufen.

Wie kann ich mich absichern, wenn ich ein Haustier in der Wohnung halten möchte?

Wenn Sie ein Haustier in Ihrer Wohnung halten möchten, sollten Sie folgende Schritte beachten:

  • Prüfen Sie Ihren Mietvertrag und klären Sie, ob Sie die Erlaubnis des Vermieters benötigen oder nicht.
  • Holen Sie sich die Erlaubnis des Vermieters schriftlich, bevor Sie das Tier anschaffen. Vermeiden Sie mündliche Absprachen, die später schwer zu beweisen sind.
  • Halten Sie sich an die Bedingungen, die der Vermieter für die Tierhaltung festgelegt hat, z. B. in Bezug auf Art, Anzahl oder Größe des Tieres.
  • Behandeln Sie das Tier artgerecht und sorgen Sie dafür, dass es keine Belästigung oder Gefährdung für andere Mieter oder den Vermieter darstellt.
  • Beseitigen Sie Schäden, die das Tier in der Wohnung verursacht, oder leisten Sie Schadenersatz.
  • Informieren Sie sich über Ihre Rechte und Pflichten als Tierhalter und halten Sie sich an die geltenden Gesetze und Vorschriften.
Drei Beispiele für die Anwendung des Gesetzes auf Haustiere:
  • Beispiel 1:
    Der Vermieter verbietet im Mietvertrag die Haltung von Hunden. Der Mieter hält dennoch einen Hund in der Wohnung. Der Vermieter kann den Mieter abmahnen und kündigen.
  • Beispiel 2:
    Der Mieter hält eine Katze in der Wohnung. Die Katze verursacht eine übermäßige Lärmbelästigung. Der Vermieter kann dem Mieter die Haltung der Katze verbieten.
  • Beispiel 3:
    Der Mieter hält in seiner Wohnung ein Aquarium mit Fischen. Die Fische verursachen weder Lärm noch Schmutz. Der Vermieter kann die Haltung der Fische nicht verbieten.

Welche Rolle spielen die §§ 535 und 541 BGB für die Haltung von Haustieren?

Die §§ 535 und 541 BGB regeln das Mietverhältnis zwischen Mieter und Vermieter. Nach § 535 BGB hat der Vermieter dem Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie in diesem Zustand zu erhalten. Das bedeutet, dass der Vermieter dafür sorgen muss, dass die Wohnung bewohnbar und frei von Mängeln ist.

Nach § 541 BGB hat der Mieter die Mietsache pfleglich zu behandeln und vor Schäden zu bewahren. Das bedeutet, dass der Mieter dafür zu sorgen hat, dass die Wohnung nicht beschädigt wird und andere Mieter oder der Vermieter nicht beeinträchtigt werden.

Diese beiden Vorschriften haben auch Auswirkungen auf die Tierhaltung. So muss der Vermieter dafür sorgen, dass die Wohnung für die Haltung eines bestimmten Tieres geeignet ist, z.B. durch ausreichende Belüftung oder Heizung. Der Mieter muss z.B. dafür sorgen, dass das Tier keine Schäden in der Wohnung verursacht, indem er z.B. Kratzspuren an den Wänden oder Urinflecken auf dem Teppich entfernt.

Nützliche Informationen

  • Wenn Sie ein Haustier in der Wohnung halten möchten, erkundigen Sie sich vorher, ob der Vermieter dies erlaubt.
  • Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob die Tierhaltung erlaubt ist, sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen.
  • Die Haltung von Kleintieren wie Hamstern, Kaninchen oder Fischen gehört in der Regel zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache und bedarf nicht der Zustimmung des Vermieters.
  • Die Haltung von Hunden oder Katzen gilt in der Regel als Sonderrecht des Mieters und bedarf der Zustimmung des Vermieters.
  • Die Haltung exotischer oder gefährlicher Tiere wie Schlangen, Spinnen oder Raubtiere ist in der Regel verboten oder genehmigungspflichtig.
  • Die Haltung von Blinden-, Gehörlosen- oder Therapiehunden kann vom Vermieter nicht untersagt werden.

Hinweise:.

  • Wenn Sie ein Haustier in der Wohnung halten möchten, lesen Sie den Mietvertrag genau durch.
  • Wenn der Mietvertrag die Tierhaltung verbietet, klären Sie mit dem Vermieter, ob er die Tierhaltung trotzdem erlauben würde.
  • Wenn der Vermieter die Tierhaltung ungerechtfertigt verbietet, sollten Sie einen Anwalt für Mietrecht konsultieren.

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