Geklagt hatte eine Autovermietung, die von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung der Geschädigten die Begleichung der übrigen Mietwagenaufwendungen forderte.
Abtretung der Schadensersatzforderung
Konkret ging es um die Geschädigte, die nach einem Verkehrsunfall einen Ersatzwagen bei der Klägerin mietete, da ihr eigenes Fahrzeug stark beschädigt war. Im November 2009 unterschrieben die beiden Mietvertragsparteien also eine Erklärung mit der Überschrift „Abtretung und Zahlungsanweisung“, welche von der Klägerin vorformuliert war. Diese Erklärung umfasste beispielsweise die „Abtretung der Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung […] an die Klägerin“. Die Klage wurde vom Berufungsgericht zurückgewiesen. Als Begründung führte es an, dass die Abtretung unwirksam sei, da sie das Rechtsdienstleistungsgesetz verletze.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 RDG erfüllt
Der Bundesgerichtshof ist der Meinung, dass die Einziehung der Schadensersatzforderung der Geschädigten, die erfüllungshalber an die Klägerin übergeben wurde, gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Rechtsdienstleistungsgesetz gestattet ist. Dieser Paragraph besagt, dass Rechtsdienstleistungen gemeinsam mit einer weiteren Beschäftigung gestattet sind, falls diese als Nebenleistung zur Beschäftigung bzw. zum Beruf des Agierenden zählen. § 5 Abs. 1 Satz 1 Rechtsdienstleistungsgesetz kommt zum Tragen, wenn ausschließlich die Höhe der Mietwagenaufwendungen Hauptstreitpunkt ist, so wie es auch hier der Fall war. Aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und den Fall an dieses zurückgewiesen, damit es über die Höhe des Schadenersatzanspruches urteilen kann. Quelle:
Ihr gutes Recht – jetzt mit KI klären lassen.
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 2012; AZ: VI ZR 143/11
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