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Rechtsnews 18.07.2011 Anna Schön

Schadensersatzanspruch wegen Umsatzeinbußen durch das Nichtraucherschutzgesetz

Der BGH (Urteil vom 13.07.2011, AZ: VIII ZR 215/10) lehnt einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Umsatzeinbußen aufgrund des Rauchverbots durch das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz ab. Sachverhalt Die Klägerin ist seit September 2005 Pächterin einer Gaststätte in Rheinland-Pfalz. Diese umfasst zwei Räume, die nicht voneinander abgetrennt sind. Mit dem Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz am 15.02.2008 durfte in der Gaststätte daher nicht mehr geraucht werden. Die Pächterin forderte die Verpächterin erfolglos auf, Umbaumaßnahmen für einen Raucherbereich vorzunehmen, der den Anforderungen des Nichtraucherschutzgesetzes entsprechen solle. Die Klägerin behauptet, dass sie als Folge des eingeführten Rauchverbots einen Umsatzrückgang erlitten habe. Sie verlangt von der Verpächterin Schadensersatz. Vorinstanzen Das Landgericht Darmstadt (Urteil vom 15.10.2011, AZ: 1 O 95/07) wies die Klage ab. Die Berufung vor dem OLG Frankfurt (Urteil vom 22.07.2010, AZ: 22 U 232/07) hatte keinen Erfolg. Ausführungen des BGH Der BGH führte aus, dass die Verpächterin nur zu Umbaumaßnahmen für einen gesetzlich zulässigen Raucherbereich verpflichtet sei, wenn ein diesbezüglicher Mangel in der Pachtsache vorläge. Die Nutzungsbeschränkung der Pachtsache, in Hinblick auf das Nichtraucherschutzgesetz und dem daraus folgenden Rauchverbot, beruhe „nicht auf der konkreten Beschaffenheit der Pachtsache, sondern beziehe sich auf die Art und Weise der Betriebsführung des Mieters oder Pächters“. Daher trage allein der Pächter das wirtschaftliche Risiko für die Folgen eines gesetzlichen Rauchverbots. Das eingeführte Rauchverbot in öffentlichen Gaststätten durch das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz führe daher nicht zu einem Mangel der Pachtsache i.S.d. § 536 BGB. Die Verpächterin sei daher nicht verpflichtet, dem Verlangen der Pächterin nach baulichen Maßnahmen nachzukommen. Die Revision blieb daher ohne Erfolg. § 581 BGB (Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag) (2) Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags sind, soweit sich nicht aus den §§ 582 bis 584 b etwas anderes ergibt, die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden. § 536a BGB (Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen. § 536 BGB (Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. § 7 Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz (Rauchfreie Gaststätten) (1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes sind rauchfrei. Dies gilt für alle Schank- oder Speiseräume sowie für alle anderen zum Aufenthalt der Gäste dienenden Räume einschließlich der Tanzflächen in Diskotheken und sonstigen Tanzlokalen in Gebäuden oder Gebäudeteilen. (3) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Gaststätte mit mehreren, durch ortsfeste Trennwände voneinander getrennten Räumen kann das Rauchen in einzelnen Nebenräumen erlauben; dies gilt nicht für Räume mit Tanzflächen. Voraussetzungen für eine Raucherlaubnis sind, dass die Grundfläche und die Anzahl der Sitzplätze in den Nebenräumen mit Raucherlaubnis nicht größer sind als in den übrigen rauchfreien Gasträumen und über die Raucherlaubnis durch deutlich wahrnehmbare Hinweise insbesondere im Eingangsbereich der Nebenräume informiert wird. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 2011

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