Viele Raucher wollen auf den täglichen Tabakgenuss kaum verzichten, auch nicht in ihrer Wohnung. Doch exzessives Rauchen hinterlässt meist sehr schnell Spuren in den Wohnräumen. Vergilbte Wände oder schlecht riechende Tapeten, in die sich der Qualm gesetzt hat, sind keine Seltenheit. Doch in wie weit ist das Rauchen in Mietwohnungen vertragswidrig und steht dem Vermieter Schadensersatz zu? Mit dieser Fragestellung musste sich auch der Bundesgerichtshof auseinandersetzen. Der konkrete Sachverhalt Im Zeitraum “von August 2002 bis Juli 2004” wohnten die Kläger zur Miete bei der Angeklagten. Sie forderten mit ihrer Klage die Rückerstattung der gezahlten Kaution. Daraufhin erklärte die Angeklagte “die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch”, da die Kläger ihrer Nikotinsucht in der Mietwohnung zu stark nachgekommen seien. Als sie auszogen, sollen Wände, Decken und Türen aufgrund des Rauchs ziemlich vergilbt gewesen sein. Der unangenehme Geruch habe sich regelrecht in die Wände “eingefressen”. Aus diesem Grund mussten die Türen frisch lackiert und die Wohnung neu tapeziert werden. Vorinstanzen verneinen Schadensersatzanspruch Die Vorinstanzen erklärten den Schadensersatzanspruch für unrechtmäßig. Die Revision der Angeklagten wurde zurückgewiesen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs Der Bundesgerichtshof verkündete in seinem Urteil, “dass das Rauchen in einer Mietwohnung über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgeht und einer Schadensersatzpflicht des Mieters begründet, wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung […] beseitigen lassen, sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erfordern”. Diese Regelung besteht auch, wenn vorher bereits Renovierungsbedarf bestand. Dadurch erhält der Vermieter keine unbillige Benachteiligung, da er die “Ausführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen” dem Mieter übertragen kann. Falls es jedoch, wie auch im vorliegenden Fall “an einer wirksamen Vereinbarung zur Abwälzung der Renovierungspflichten fehlt”, dann geschieht “dies zu Lasten des Vermieters als Verwender” der nicht zulässigen Klausel. Die Spuren des Zigarettengenusses konnten im vorliegenden Rechtsfall durch Türlackierungen und das Tapezieren sowie das Streichen beseitigt werden. Dies zählt zu den Schönheitsreparaturen gemäß § 28 Abs. 4 Satz, weshalb der Schadensanspruch der Angeklagten nicht rechtmäßig war. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 5. März 2008
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