Wespennester können störend sein, vor allem – oder eigentlich nur – dann, wenn sich der Nistplatz an einem Haus oder in dessen Mauerwerk befindet. Genau dieses Problem hatte eine Frau – sie entdeckte das Nest und informierte den Landkreis. Der schickte einen Wespenbeauftragten zur Entfernung vorbei. Doch eben diese vermeintliche Lösung wurde zum Problem und Streitfall.
Anwendung eines Insektizids sorgfaltswidrig?
Der Wespenbeauftragte sprühte ein Insektizid, um das Wespennest zu entfernen – und zwar in den Mauerhohlraum hinein, wo sich das Nest befand. Der Wespenbeauftragte hatte hinter dem Anbau eine Garage angenommen, dort aber befand sich das Schlaf- und Badezimmer der Frau. Sie behauptet, auch dorthin seien die Schadstoffe gelangt, sie fühle ein Brennen der Augen und Mundschleimhäute. Sie ist der Meinung, dem nur Abhilfe schaffen zu können, indem sie die Räume komplett sanieren lasse. Auch die Innenausstattung und die Deckenverkleidung sei betroffen. All das müsse sie austauschen. Sie verlangt daher vor Gericht 20.000 Euro Schadensersatz. Der Landkreis steht dieser Auffassung entgegen. Der Wespenbeauftragte habe ordnungsgemäß gehandelt. Das LG Osnabrück verhandelt zur Zeit über den Sachverhalt und wird eine Entscheidung zu treffen haben. Zum einen steht noch aus, wer Recht erhält beziehungsweise wie eine Einigung aussehen könnte. Wenn Schadensersatz fällig wird, muss das Gericht zudem entscheiden, in welcher Höhe dieser auszufallen hat.
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Schadensersatz wegen sorgfaltswidriger Wespennestentfernung? erhalten
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- Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Osnabrück vom 25. April 2012
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