Eine sechzigprozentige Schwerbehinderung macht die Bewältigung des Alltags schwer und nicht nur das. Sie kann auch zum Streitpunkt auf dem Arbeitsmarkt werden. Kläger vermutet Ungleichbehandlung auf dem Arbeitsmarkt Was, wenn ein Bewerber um einen Arbeitsplatz vermeintlich die erforderlichen Qualifikationen mitbringt und daher bei Absage des potentiellen Arbeitsgebers seine Schwerbehinderung als Grund dafür vermutet? In diesem Fall wurde er zum Kläger und erhob genau diesen Vorwurf. Nach § 81 Abs. 1 SGB I liegt eine Prüfpflicht vor, die besagt, es muss mit der Agentur für Arbeit Kontakt aufgenommen werden, ob die Stelle für einen Menschen mit Behinderung geeignet ist. Der Kläger beruft sich darauf und will nach § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) entschädigt werden, da der Prüfpflicht nicht nachgegangen worden war. Bundesarbeitsgericht beschließt Entschädigungszahlung Nach Abweisung der Klagen durch die Vorinstanzen, erklärte das Bundesarbeitsgericht, vor dem der Kläger in Revision ging, dass die Prüfpflicht nicht zu vernachlässigen sei. Das hängt nicht nur vom konkret vorliegenden Fall ab, sondern hat grundsätzlich Relevanz. Wenn der Arbeitgeber die Agentur für Arbeit in entsprechenden Angelegenheiten nicht hinzuzieht, heißt das, dass schwerbehinderte Menschen nicht gefördert und somit benachteiligt werden. Das Bundesarbeitsgericht verweist aufgrund dessen an das Landesarbeitsgericht zurück, welches die Höhe der Entschädigung festzulegen hat. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Oktober 2011, Az.: 8 AZR 608/10
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