Wer seinen Reisevertrag über eine Kreuzfahrt aufgrund höherer Gewalt kündigen möchte, darf dies tun, falls es zu einem Ausfall der „Flugverbindungen zum Ausgangspunkt der Kreuzfahrt wegen eines behördlich angeordneten Flugverbots“ gekommen ist.
Vertragskündigung wegen höherer Gewalt
Im zugrundeliegenden Fall buchte der Kläger eine Karibikkreuzfahrt für sich und seine Frau über ein Reisebüro der Beklagten. Diese Kreuzfahrt, die am 19. April 2010 in Fort Lauderdale ihren Beginn nehmen sollte, wurde von der Streithelferin des Verfahrens veranstaltet. Sowohl die Hin- als auch die Rückflüge und Zusatzleistungen buchte der Kläger gesondert. Im April 2010 kam es allerdings zum Ausstoß einer Aschewolke durch den isländischen Vulkan Eyjafjallajökull. Aus diesem Grund wurde ein Flugverbot ausgesprochen, weshalb das Ehepaar seinen Flug nach Amerika und dementsprechend die Kreuzfahrt nicht antreten konnte. Am 18. April 2010 kündigte der Kläger den Vertrag über die Kreuzfahrt gegenüber der Reiseveranstalterin und gab als Grund die höhere Gewalt an. Daraufhin forderte die Reiseveranstalterin Stornogebühren, die sich auf 90 % des Reisebetrages beliefen. Diese beglich die Beklagte. Von der Beklagten forderte der Kläger die Rückzahlung einer bereits geleisteten Anzahlung. Im Wege der Widerklage forderte die Beklagte die Rückzahlung der Stornogebühren, die sie an die Reiseveranstalterin geleistet hatte.
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Kläger fordert Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung
Der Klage wurde vom Amtsgericht Norderstedt stattgegeben, die Widerklage wurde abgewiesen. Dagegen legte die Beklagte Berufung ein, woraufhin die Klage abgewiesen wurde und die Beklagte den Ersatz für die Stornozahlungen zugesprochen bekam. Dies wurde damit begründet, dass der Vertrag über die besagte Kreuzfahrt keinen Reisevertrag darstelle und aus diesem Grund keine Kündigung wegen höherer Gewalt erfolgen kann. Der Kläger legte Revision ein und forderte damit die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
BGH: Vertrag stellt Reisevertrag gemäß § 651a BGB dar
Der Bundesgerichtshof hat geurteilt, dass besagter Vertrag gemäß § 651a BGB einen Reisevertrag darstellt. Diesen hat der Kläger mit Wirksamkeit aufgrund höherer Gewalt im Sinne des § 651j BGB gekündigt. Als Grundvoraussetzung für das Kündigungsrecht muss die Bedingung erfüllt sein, „dass dei individuelle Reise des Reisenden infolge bei Vetragsschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt nicht stattfinden kann“. Die Kreuzfahrt konnte in diesem Fall zwar durchgeführt werden, allerdings war es den Reisenden unmöglich bzw. zumindest erheblich erschwert, an dieser zu partizipieren.
Kläger kann Erstattungsanspruch nur gegen Reiseveranstalterin geltend machen
Wegen der wirksamen Kündigung des Klägers steht der Reiseveranstalterin nicht mehr der Anspruch auf den beschlossenen Reisepreis zu. Aus diesem Grund kann die Beklagte nicht die Rückzahlung des an die Reiseveranstalterin erbrachten Betrag fordern. Der Kläger kan seinen Anspruch auf die Rückzahlung der Anzahlung allerdings nur gegen die Reiseveranstalterin zur Geltung bringen, nicht gegen das Reisebüro.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2012; AZ: X ZR 2/12
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