Urlaubszeit ist die schönste Zeit im Jahr – doch was, wenn die lang ersehnte Reise zu einem Reinfall wird, weil von der eigentlichen Reiseplanung abgewichen werden muss? Hat man als Reisender dann einen Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises? Im zugrundeliegenden Fall handelt es sich um genau diese Thematik.
Abweichungen von geplanter Reise
Konkret geht es um die beklagte Betreiberin eines Touristikunternehmens, welche eine zweiwöchige Kreuzfahrt nach Grönland anbot, an der die Kunden des Klägers partizipierten. Die Kreuzfahrt verlief allerdings anders als geplant, denn die Fahrtrouten änderten sich und Landgänge wurden entweder sehr verkürzt oder sie entfielen komplett. Weiterhin wurden die Besuche der Orkney- und Färöer-Inseln nicht durchgeführt, da das Schiff während der Fahrt schmutziges Bunkeröl aufnahm, was die Maschinenleistung verringerte. In Reykjavik kam es dann dazu, dass einige Touristen die Reise abbrachen und auf einem anderen Weg wieder nach Hause zurückkehrten. Der Rest der Reisegruppe blieb auf dem Schiff, bis dieses wieder in Kiel Halt machte. Nach Ende der Reise erstattete die Beklagte 40 % des Reisepreises. Zudem machte der Kläger eine Minderung von zusätzlichen 40 % des Reisepreises gemäß § 651d BGB, Entschädigung aufgrund nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651f Abs. 2 BGB und Kosten, die die Reisenden wegen Kündigung nach § 651 e Abs. 1 BGB und Reiseabbruch aufbringen mussten, geltend.
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Keine objektiv erhebliche Reisebeeinträchtigung
Die Klage wurde durch das Lansgericht abgewiesen, die dagegen eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen. Als Begründung wurde angeführt, dass die Reise zwar mangelhaft gemäß § 651 c Abs. 1 BGB war, diese Mängel allerdings durch die anteilige monetäre Erstattung abgegolten seien. Es liege keine “objektiv erhebliche Beeinträchtigung der gesamten Reise” vor, deshalb seien Schadensersatzansprüche nicht gerechtfertigt.
Erneute Prüfung der Minderungsquote
Die Entscheidung des Berufungsgerichts wurde durch den Bundesgerichtshof aufgehoben und zur nochmaligen Verhandlung an die Vorinstanz verwiesen. Als Begründung führte der Bundesgerichtshof an, dass die Gesamtumstände nicht hinreichend berücksichtigt worden waren. Man habe den komplett veränderten Verlauf des zweiten Teils der Reise nur unzureichend berücksichtigt, denn statt eines Besuchs der besagten Inseln und eines längeren Aufenthalts in Reykjavik gab es für die Touristen lediglich eine verlangsamte Rückreise. Aus diesem Grund müsse das Berufungsgericht die angewandte Minderungsquote nochmals prüfen. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 2013; AZ: X ZR 15/11
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