Rechtsnews 30.07.2014 Christian Schebitz

Reiseunternehmen muss Rechtsanwaltskosten nicht übernehmen

Ein Reiseunternehmen muss nicht für das Honorar eines Rechtsanwalts aufkommen, da es für die Anzeige von Reisemängeln nicht erforderlich ist, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Diese Entscheidung traf das Amtsgericht München.

Reise konnte nicht angetreten werden

Geklagt hatte eine fünfköpfige Familie aus Mainz. Sie hatten über ein Reisebüro eine Reise nach Tunesien gebucht, inklusive einem Rail-&-Fly-Ticket. Auf dem Weg nach Hannover zum Flughafen gab es eine Zugverspätung von über vier Stunden, wodurch die Familie ihren Flug verpasste. Da es keine alternative Verbindung gab, kehrten die Kläger nach einer Nacht im Hotel zurück nach Hause.

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Reiseunternehmen lehnt Übernahme der Rechtsanwaltskosten ab

Über einen Rechtsanwalt forderte die Familie vom Reiseunternehmen die Rückerstattung der Reisekosten, da die Reise mangelhaft war, sowie eine Entschädigung für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit. Das Rechtsanwaltshonorar für die Anfertigung des Schreibens belief sich auf 413,64 Euro, das die Kläger nun ebenfalls erstattet haben wollten.

Das betreffende Reiseunternehmen lehnte die Übernahme der Anwaltskosten jedoch ab, da es der Ansicht ist, dass es für diese nicht aufkommen müsse.

Rechtsanwalt für Mängelanzeige nicht erforderlich

Nach Auffassung des Münchener Richters, war die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts für die Erstattung der Reisemängel nicht erforderlich und es könnten nur solche Kosten erstattet werden, die auch wirklich notwendig sind. Somit bekam das Reiseunternehmen Recht und die Klage wurde abgelehnt.

Das Amtsgericht führte aus, dass gemäß § 651g BGB die Mängelanzeige an keine besondere Form gebunden und eine anwaltliche Vertretung nicht vorgeschrieben ist. Um Reisemängel geltend zu machen, bedürfe es keiner juristischen Ausbildung, da die Mängel von Reisenden nicht rechtlich eingeordnet werden müssen. Nach Ansicht des Richters hatten die Kläger die Pflicht, den Schaden möglichst gering zu halten. Aus diesem Grund hätten sie die Mängelanzeige selbst verfassen müssen.

  • Quelle: Amtsgericht München, Urteil vom 10.04.2014 – 261 C 2135/14 –

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