Im Folgenden ging es um verpachtetes Land. Ein Verpächter hatte Pachtflächen an einen Pächter gegeben, damit dieser sie landwirtschaftlich nutzt. Es ging um 10 Hektar Ackerland und 6 Hektar Grünland. Der Verpächter bewirtschaftete das Land schließlich selbst, da er der Meinung war, dem Pächter gekündigt zu haben. Der Pächter hingegen war anderer Meinung. Er dachte, der Pachtvertrag besteht fort. Er verlangte daher, dass der Verpächter ihm das Land wieder herausgibt und forderte, dass er eigenes Bewirtschaften unterlässt. Es kam zu einem Rechtstreit, der vor dem OLG Hamm ausgetragen wurde.
OLG zur verbotenen Eigenmacht
Das OLG urteilte, dass der Pächter im Recht ist. Der Verpächter müsse eine gesetzliche Anordnung durchsetzen, sonst begehe er verbotene Eigenmacht nach § 858 Abs. 1 BGB. Durch einstweiligen Rechtschutz kann der Pächter infolgedessen seinen früheren Besitz an den Flächen wieder verlangen. In diesem Fall war es so, dass ein Ende des Pachtvertrages nicht nachgewiesen war.
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Urteil zur verbotenen Eigenmacht eines Pächters erhalten
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- Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Oktober 2012, Az.: I-10 U 68/12
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