Die Stadt Trier hatte angeordnet, dass eine angekündigte Versammlung der NPD verlegt werden soll. Getagt werden sollte zu dem Thema “Von der Finanz- zur Eurokrise – Zurück zur D-Mark”. Diese war für Januar angesetzt gewesen und es war bisweilen unklar, ob diese Verlegung rechtmäßig war. Gegen die Anordnung der Stadt waren Eil- und Beschwerdeverfahren gerichtet worden, sowie ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Bundesverfassungsgericht, was nicht erfolgreich war. Es war schließlich am VG Trier zu entscheiden, ob die vorangegangene Entscheidung bestätigt wird.
VG bestätigt Rechtmäßigkeit der Verlegung der Versammlung
Das VG erklärte die Verlegung der Versammlung für rechtmäßig – wie auch schon im Eilverfahren – und führte Begründungen dafür an. Erstens sei der Tag, an dem die Veranstaltung stattfinden sollte, auf einen Gedenktag an die Opfer des Nationalsozialismus gefallen. Davon gehe eine Provokationswirkung aus. Das VG nimmt damit Rücksicht auf Bürger und Bürgerinnen und deren sittliches Empfinden, das sich nicht mit der Wahl des Tages für die Versammlung vereinbaren lasse. Zweitens berücksichtigte das Gericht, dass Versammlungen der NPD schon häufiger zu politischen Themen für Gedenktage oder historisch belastete Tage angemeldet wurden. Es erklärte, dass dies “auffallend” sei. Zudem werde so die Provokationswirkung “verstärkt”, ebenso wie durch die Hilfsmittel wie zum Beispiel Fahnen, die die NPD ebenfalls für ihre Versammlung angemeldet hatte. Nicht nur zeitlich, sondern auch örtlich hätte die verlegte Versammlung eine Kollision bedeutet. An diesem Tag fand der Rundgang “Stolpersteine” statt. Insgesamt gab das VG der Stadt Recht, ließ eine Berufung aber zu.
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- Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Trier vom 6. August 2012, Az.: 1 K 180/12.TR
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