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Rechtsnews 19.06.2022 Alex Clodo

Welche Rechte und Pflichten haben Azubis?

Der Sommer steht vor der Tür, so auch der baldige Beginn für Azubis. „Lehrjahre sind keine Herrenjahre.“ – besagt bereits eine alte Weisheit, die sich auch heutzutage noch der ein oder andere Jugendliche während seiner Ausbildung anhören muss. Tatsächlich sind mit dem Antritt einer Lehre zahlreiche Pflichten verknüpft, sowohl im Betrieb als auch in der Berufsschule. Da gibt es zum Beispiel die Lernpflicht, die Sorgfaltspflicht oder die Pflicht zur Verschwiegenheit, um nur ein paar zu nennen. Doch Auszubildende sollten nicht nur wissen, welche Aufgaben sie während der Ausbildungszeit erfüllen müssen, sondern auch, welche Rechte ihnen zustehen.

Welchen Pflichten haben Auszubildende?

Während der Ausbildung müssen Azubis bestimmten Pflichten nachkommen. Hierzu haben sie sich durch Unterzeichnen des Arbeitsvertrags einverstanden erklärt. Hier erfahren Sie, um welche es sich genau handelt!

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Berufsschule, Lern- und Sorgfaltspflicht

Als Azubi ist man dazu verpflichtet, nach besten Kräften den gewählten Beruf zu erlernen, und in diesem Zusammenhang regelmäßig die Berufsschule zu besuchen. Die Sorgfaltspflicht besagt, dass Auszubildende ihre Aufgaben sorgfältig erledigen und ihre schriftlichen Ausbildungsnachweise ordnungsmäßig führen sollen.

Betriebsordnung und Krankheit

Auszubildende müssen sich an die Regelungen, welche die Betriebsordnung vorsieht, jederzeit halten. Sollten sie einmal krank werden, ist der Betrieb unverzüglich zu informieren und eine Bescheinigung des Arztes über die Krankheit dem Arbeitgeber vorzulegen.

Weisungen und Schweigepflicht

Erhalten die Azubis Anweisungen von ihren Ausbildern, müssen sie diesen Folge leisten. Darüber hinaus verpflichten sie sich auch zur Verschwiegenheit. Insbesondere gegenüber Konkurrenzbetrieben müssen sie Stillschweigen in Bezug auf Geschäftsgeheimnisse bewahren.

Welche Rechte haben Auszubildende während der Ausbildungszeit?

Doch Azubis sind nicht nur zur Pflichterfüllung angehalten, ihnen stehen auch bestimmte Rechte zu. Der Ausbildungsbetrieb muss demnach auch gewissen Pflichten nachkommen.

Steht Azubis eine Vergütung zu?

Während ihrer Lehre haben Auszubildende Anspruch auf eine angemessene monatliche Vergütung. Diese muss auch während der Berufsschulzeit geleistet werden. Wie hoch diese ausfällt, hängt vom gewählten Beruf und dem Betrieb ab. Obwohl die Ausbildungsvergütung in der Regel eher gering ausfällt, muss sie jährlich steigen. Der aktuell geltende Mindestlohn von 9,82 Euro muss während einer Ausbildung allerdings nicht gezahlt werden. Es gilt dagegen: Wer seine Ausbildung im Jahr 2022 beginnt, sollte im ersten Ausbildungsjahr eine Mindestvergütung in Höhe von 585 Euro erhalten. Das besagt das Gesetz zur Mindestausbildungsvergütung. Darüber hinaus müssen die Gehaltzahlungen von Jahr zu Jahr ansteigen. Ein Auszubildender muss also im zweiten Lehrjahr mehr verdienen als im ersten.

Die Arbeitszeit von Auszubildenden

Im Betrieb gibt es viel zu tun, jeden Tag ein paar Überstunden machen, das ist doch normal, oder etwa nicht? Das Arbeitszeitgesetz bzw. das Jugendarbeitsschutzgesetz bei Minderjährigen regelt genauestens, wie lange Auszubildende während ihrer Lehre arbeiten müssen. Ganz so einfach ist das mit der Mehrarbeit also nicht. Auszubildende dürfen demnach nicht länger als acht Stunden am Tag bzw. 48 Stunden in der Woche arbeiten, wobei eine Sechs-Tages-Arbeitswoche durchaus im Rahmen des Erlaubten liegt.

Ausnahmsweise darf auch zehn Stunden am Tag gearbeitet werden, wenn dies innerhalb eines halben Jahres nicht mehr als im Durchschnitt acht Stunden Arbeit am Tag bedeutet. Die Pausen während der Arbeitszeit müssen geregelt sein, eine halbe Stunde täglich soll diese betragen und sie ist nach spätestens sechs Stunden einzulegen.

Minderjährige Azubis dürfen hingegen nur maximal acht Stunden täglich arbeiten. Nur in Ausnahmefällen ist eine halbe Stunde mehr gesetzlich vertretbar. Für sie gilt jedoch eine maximale Wochenarbeitszeit von 40 Stunden, also lediglich eine Fünf-Tage-Woche. Samstags- und Sonntagsarbeit ist dabei ausgeschlossen. Nach viereinhalb Stunden Arbeit sollen Jugendliche eine mindestens halbstündige Pause machen.

Steht Azubis ein Urlaubsanspruch zu?

Während der Berufsschule und in der Prüfungszeit müssen alle Azubis von der Arbeit freigestellt werden. Eintragungen in das Berichtsheft sollen in der Arbeitszeit erledigt werden, auch hier muss eine Freistellung erfolgen. Zu Überstunden sind Azubis darüber hinaus in der Regel auch nicht verpflichtet. Dies ist nur in Ausnahmefällen zu rechtfertigen und muss zusätzlich monetär bzw. mit einem Freizeitanspruch entlohnt werden. In Bezug auf den Urlaubsanspruch gibt es für Erwachsene und Jugendliche unterschiedliche Regelungen. So haben Jugendliche unter 16 Jahre einen Anspruch auf 30 Urlaubstage im Jahr. Bis zum 17. Lebensjahr gibt es 27 freie Tage, bis 18 insgesamt 25 Werktage. Für Volljährige gilt das Bundesurlaubsgesetz, welches mindestens 24 Tage Urlaub bei einer Sechs-Tage-Woche bzw. 20 Urlaubstage bei einer Fünf-Tage-Woche vorsieht. Es sei denn, im Tarifvertrag ist etwas anderes enthalten.

Kündigung und Probezeit

Nicht alle jungen Menschen werden mit ihrer Berufswahl glücklich. Nicht selten kommt es vor, dass sie im Laufe der Ausbildung bemerken, dass der Job eigentlich gar nichts für sie ist. In solchen Fällen sind die Betroffenen allerdings nicht schutzlos, denn sie dürfen ihre Berufsausbildung aufgeben und sich stattdessen in einem anderen Beruf ausbilden lassen. Mit einer vierwöchigen Frist können sie das Ausbildungsverhältnis zu jedem Zeitpunkt kündigen. Die Probezeit beträgt bei einer Ausbildung zwischen einem und vier Monate. Wird in einem Ausbildungsvertrag ein längerer Zeitraum festgesetzt, ist die Probezeit von vornherein hinfällig. Während der Probezeit dürfen sich Azubis nichts zu Schulden kommen lassen, denn in dieser Zeit kann der Arbeitgeber das Verhältnis sofort kündigen, ohne dafür Gründe nennen zu müssen.

Beendigung der Ausbildung und Arbeitszeugnis

Hat der Auszubildende seine Lehre erfolgreich beendet, stellt sich die Frage nach dem „Wie geht es weiter?“. Viele Betriebe übernehmen ihre Auszubildenden. Einen generellen Anspruch auf eine Übernahme haben Auszubildende allerdings nicht. Für Ausbildungsvertreter gilt eine Besonderheit, denn diese haben bei offenen Stellen ein Recht auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Wer seine Prüfungen nicht besteht, hat einen Anspruch auf eine Wiederholung und eine maximale Weiterbeschäftigung von einem Jahr.

Laut Gesetz steht jedem Auszubildenden bei Ausbildungsende mindestens ein einfaches Zeugnis zu. Wenn er ein qualifiziertes Zeugnis verlangt, so muss der Arbeitgeber ihm aber auch ein solches ausstellen.

Was man als Azubi beachten sollte:

Vielen Auszubildenden ist häufig nicht bewusst, dass sie nicht nur Pflichten erfüllen müssen, sondern dass ihnen auch bestimmte Rechte zustehen. Natürlich müssen sie sich trotz aller aufgezeigten Rechte darüber im Klaren sein, dass nicht jedes Verhalten toleriert wird. Denn selbst wenn die Probezeit erfolgreich beendet wurde, kann der Arbeitgeber bei häufigem Zuspätkommen eine wirksame fristlose Kündigung aussprechen. Das Gleiche gilt auch für die Übernahme. Nur weil man als Ausbildungsvertreter tätig war, gilt das nicht uneingeschränkt als Garantie für eine weitere Beschäftigung. Seinen Wunsch auf Übernahme muss man seinem Arbeitgeber nämlich auch auf schriftlichem Weg mitteilen und zwar nicht früher als drei Monate vor dem Ausbildungsende.

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