Rechtsnews 13.07.2011 Manuela Frank

Rabattaktion wettbewerbswidrig

„20% auf alles, ausgenommen Tiernahrung“ – damit warb ein bekannter Baumarkt im Januar 2005 und entfachte Unmut bei der „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs“. Der Bundesgerichtshof hatte in diesem Zusammenhang zu klären, ob dieser Slogan und die damit verbundene Rabattaktion zulässig war. Wettbewerbswidrige Rabattaktion Die Klägerin („die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs“) klagte gegen die Baumarktkette auf Unterlassung. Laut ihrer Aussage sei diese Rabattaktion eine Irreführung der Kunden und somit wettbewerbswidrig. Die Aktion sei deshalb wettbewerbswidrig gewesen, da die Klägerin anhand von Testkäufen ermittelte, dass vier Artikel (insgesamt bietet der Baumarkt ca. 70.000 Artikel an) „unmittelbar vor der Aktion“ zu einem günstigeren Preis angeboten wurden. Zum Aktionsbeginn wurde dieser Preis jedoch erhöht. Während des Verfahrens konnte tatsächlich geklärt werden, dass die erhöhten Preise für diese vier Artikel bereits „über einen längeren Zeitraum in der Vergangenheit“ galten. Jedoch wurde „in der Woche unmittelbar vor der Aktion ein Sonderpreis“ verlangt, welcher aber „nicht als solcher gekennzeichnet war“. Vom Landgericht Saarbrücken wurde die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Saarbrücken stimmte diesem Urteil zu. BGH: Irreführung der Verbraucher In seinem Urteil vom 20. November 2008 verurteilte der Bundesgerichtshof die Angeklagte jedoch zur Unterlassung. Laut § 5 Abs. 4 Satz 1 UWG handelt es sich um eine Irreführung des Kunden, „wenn mit der Herabsetzung eines Preises geworben wird, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist“. Bei den vier genannten Artikeln hat die Angeklagte „den herabgesetzten Preis mit Beginn der Rabattaktion heraufgesetzt“. Eine derartige Preisgestaltung sei laut BGH genau solch eine Irreführung „wie die Werbung mit einem früheren Preis, der nur für kurze Zeit verlangt worden ist“. Durch die gesetzliche Regelung wollte man den Missbrauch von Werbemaßnahmen, die die Preissenkung betreffen, entgegenwirken. Im vorliegenden Fall geht der Verbraucher davon aus, dass jedes beliebige Produkt (Tiernahrung ausgenommen) 20 % günstiger angeboten wird, sodass er eine Ersparnis im Vergleich zu vorher in gleicher Höhe erzielt. In der Realität war es jedoch so, dass diese vier Produkte im Vergleich zur vorangegangenen Woche genau zum gleichen Preis bzw. nur geringfügig günstiger angeboten wurden. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 20. November 2008

   

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