Der Bundesfinanzhof entschied am 26. Juli 2011, dass zur Erhebung einer Klage per E-Mail immer eine qualifizierte digitale Signatur notwendig ist, sofern dies im jeweiligen Bundesland per Verordnung vorgeschrieben wurde. Hintergrund Seit dem Jahr 2005 können Klagen bei Finanzgerichten auch elektronisch eingereicht werden. Nach § 2 Abs. 3 SigG (Signaturgesetz) muss bei der Erhebung einer Klageschrift immer eine qualifizierte digitale Signatur beigefügt werden. Geschieht dies nicht, so wird die elektronische Klageschrift wie eine schriftliche Klage behandelt, die nicht unterschrieben wurde und ist daher unwirksam. Sachverhalt Der Kläger hatte im vom Bundesfinanzhof zu entscheidenden Fall eine einfache E-Mail kurz vor Ende der Klagefrist beim FG Hamburg eingereicht. Die relevante hamburgische Rechtsverordnung sieht vor, dass das Beifügen einer qualifizierten digitalen Signatur dann notwendig ist, „sofern für Einreichung die elektronische Form vorgeschrieben ist“. Laut dem FG Hamburg ist die Formulierung in der Verordnung verunglückt, da die elektronische Form für eine Klageerhebung nicht vorgeschrieben, sondern wahlweise zulässig ist. Trotzdem sei zu verstehen, dass die qualifizierte digitale Signatur bei einer Klageerhebung per E-Mail notwendig ist. Daher wurde vom FG die Klage als unzulässig gewertet. Der Bundesfinanzhof hatte keine Bedenken gegen die Entscheidung des FG Hamburg. Quelle
- Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 21. September 2011, Az. VII R 30/10
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Qualifizierte digitale Signatur für Klageerhebung per E-Mail notwendig erhalten
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