Durch die Energiekrise stellt sich nun die Frage, welche Heiz- und Strommöglichkeiten am günstigsten und effektivsten sind. Dabei können auch Photovoltaikanlagen in Betracht gezogen werden. Nicht nur Private nutzen diese Anlagen, sondern werden auch durch Unternehmen im großen Stil auf Wiesenflächen angebaut. Bei Photovoltaikanlagen stellt sich aber die Frage – gerade bei Privaten, die diese auf ihr Dach stellen – wie diese angebracht sein müssen, damit sie nicht Nachbarn oder Andere stören. Daher beschäftigt sich der Beitrag mit dieser Frage und gibt Ihnen Antwort.
Was, wenn von der Anlage Störungen ausgehen?
Sollte von einer Photovoltaikanlagen eine derartige Blendwirkung auf das benachbarte Wohnhausgrundstück ausgehen, sodass dessen Nutzung wesentlich beeinträchtigt wird, hat der Nachbar einen Anspruch auf Beseitigung dieser Störung. Dies entschied die 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal. In diesem Fall wurde das Ehepaar dazu verurteilt, die auf dem Dach ihres Wohnhauses errichtete Photovoltaikanlage durch geeignete Maßnahmen so auszurichten, dass von der Anlage keine wesentliche Blendwirkung in Richtung des Einfamilienhauses der Nachbarn ausgeht.
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Wie müssen Photovoltaikanlagen installiert sein? erhalten
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Nachbarn klagen über Blendungen im Garten
Im Fall beschwerten sich die klagenden Nachbarn über die Blendungen im Garten, auf der Terrasse, im Wohnzimmer nebst Esszimmer und Flur. Das Gericht gab der Klage der Nachbarn auf Unterlassung dieser Störung statt. Nach dem vom Gericht beauftragten Sachverständigengutachten kommt es in den Sommermonaten – Anfang April bis Mitte September – etwa zwischen 17 und 18 Uhr zu direkten Sonnenlichtreflexionen. Diese kommen von der Photovoltaikanlage aus bis zu dem benachbarten Wohnhaus und insbesondere auch hin zu dem besonders sensiblen Terrassenbereich des Anwesens. Dabei sei die Spiegelung annähernd so hell wie der Blick in die Sonne selbst. Die Blendung führe zu einer zeitweisen Einschränkung der Sehfähigkeit und zu einer Nachbilderzeugung laut dem Sachverständigengutachten.
Es müsse eine derartige Hinderung an der normalen bzw. beschwerdefreien Nutzung der Wohnung, der zugehörigen Terrasse und des Gartens nicht hingenommen werden. Den Nachbarn sei es nicht zumutbar, die Terrasse in den relevanten Zeiträumen nicht nutzen zu können und die betroffenen Wohnbereiche mittels Rollläden verdunkeln zu müssen.Weiterhin wiesen die Richter darauf hin, dass Photovoltaikanlagen auf Hausdächern nicht zwingend mit wesentlichen Beeinträchtigungen verbunden sein müssen, da es Spezialmodule mit reflexionsarmen Oberflächen gibt.
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Quelle:
Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 12.08.2022 – 9 O 67/21
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