Es betrifft jeden: Das Thema Pflegebedürftigkeit. Entweder wegen der Großeltern, der Eltern oder spätestens dann, wenn es in der Zukunft auf einen selbst zukommt. Ambulante oder stationäre Pflege kostet viel Geld. Auch damit müssen sich die Familienangehörigen befassen. Zunächst werden Rente und Erspartes des Pflegebedürftigen eingesetzt. Wenn das nicht ausreicht, um die Kosten zu decken, werden auch Kinder in die Pflicht genommen. Allerdings gilt das nur eingeschränkt.
Sohn soll 9.000 Euro für Pflege des Vaters nachzahlen
Konkret ging es in diesem Fall um einen Senioren, der über mehrere Jahre hinweg gepflegt werden musste, bis er im Alter von 89 Jahren verstarb. Zunächst hatte die Stadt Bremen die Kosten übernommen, ist also in Vorlage getreten. Schließlich wurde der Sohn in die Pflicht genommen. Er sollte 9.000 Euro zahlen. Er weigerte sich aber, als Unterhaltsschuldner verantwortlich zu sein. Er argumentierte, dass er schon seit 1971, als sich die Eltern scheiden ließen, keinen Kontakt mehr mit dem Vater gehabt hatte. Es sei der Vater gewesen, der den Kontakt zum Sohn ausdrücklich abgelehnt hatte. Das OLG musste darüber entscheiden.
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OLG: Bei schwerer Verfehlung entfällt Anspruch auf Unterhalt
Das OLG betonte zunächst, dass die Unterhaltspflicht auch dann bestehen bleibt, wenn der persönliche Kontakt zwischen Verwandten eingeschlafen ist oder man sich entfremdet hat. In diesem Fall allerdings liege eine schwere Verfehlung nach § 1611 BGB gegenüber dem Sohn vor, da der Kontaktabbruch „besonders nachhaltig und kränkend“ gewesen war. Der Vater wollte 27 Jahre lang keinen Kontakt zum Sohn und hat im Testament festgelegt, dass der Sohn als Erbe nur seinen Pflichtteil erhalten soll. Deshalb könne hier von einem „groben Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung“ gesprochen werden. Sowohl in persönlicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht hat sich der Vater also aus dem Solidarverhältnis zu seinem Sohn gelöst. Ein Verhältnis wie es sonst generell zwischen Eltern und Kindern besteht, hat hier also nicht vorgelegen. Das OLG urteilte daher, dass der Sohn den Unterhalt nicht zahlen muss. Quelle:
- Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25. Oktober 2012, Az.: 14 UF 80/12und 14 UF 82/12
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