Diskussionsthema in den Medien und Sorge betroffener Familien: die Qualität von Pflegeeinrichtungen. Pflegebedürftige sind auf die Pflege anderer Personen angewiesen, also in gewisser Hinsicht auch von ihnen abhängig. Wichtig ist es daher, dass für Betroffene transparent gemacht wird, was in der stationären und ambulanten Pflege passiert. Zu diesem Zweck gibt es Qualitätskontrollen. Seit einiger Zeit werden diese bundesweit durchgeführt. Die Ergebnisse werden in Form von sogenannten Transparenzberichten im Internet veröffentlicht, damit Betroffene Pflegeeinrichtungen vergleichen können. Das Ganze soll übersichtlich und verständlich dargestellt sein. Aber ist es auch zulässig, dass Pflegekassen solche Berichte veröffentlichen oder können Pflegeeinrichtungen das verhindern? Das Landessozialgericht urteilte dazu.
LSG: Gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichung der Qualitätskontrollergebnisse zulässig
Die Entscheidung des Landessozialgerichts ist eindeutig: Die Pflegeeinrichtungen können die Veröffentlichung der Ergebnisse der Qualitätskontrollen nicht verhindern. Geklagt hatte eine Pflegeeinrichtung aus Köln. Dies hat sie vorbeugend unternommen, bevor sie eine Note, übrigens gegenwärtig die einer 1,1, erhalten hatte. Sie kritisierte, dass die Qualität in Form von Schulnoten aufgezeigt wird. Damit könne man die Lebensqualität in Heimen nicht adäquat darstellen, fand sie. Das Landessozialgericht sieht hierbei aber keine Bedenken; auch keine verfassungsrechtlichen. Es urteilte daher, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichungen der Transparenzberichte grundsätzlich zulässig sind.
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Dürfen Kontrollergebnisse von Pflegeeinrichtungen veröffentlicht werden? erhalten
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- Quelle: Pressemitteilung des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 16. August 2012, Az.: L 10 P 137/11
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