Rechtsnews 30.11.2021 Alex Clodo

Per Knopfdruck kündigen?

Der deutsche Gesetzgeber möchte erneut die Verbraucherrechte stärken. Für automatische Vertragsverlängerungen und Kündigungsfristen gelten künftig verbraucherfreundlichere Bestimmungen. Weiterhin müssen die Unternehmen auf ihren Websites einen Button zur Kündigung online abgeschlossener Vereinbarungen einrichten.

Die Einwilligungen dokumentieren

Im UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) wurde §7a neu eingefügt. Dieser betrifft Telefonwerbung, die sich an Verbraucher richtet und ist bereits seit 1.10.2021 anzuwenden. Vorher galten bereits strengere Regeln hinsichtlicher dieser Werbeform. Diese ist nur dann zulässig, wenn das werbende Unternehmen zuvor eine Einwilligung des Anrufempfängers eingeholt hat. Durch §7a UWG kommt eine Dokumentationspflicht hinzu. Nach §7a UWG müssen Unternehmen die genannten Einwilligungen nun „in angemessener Form“ dokumentieren und den Nachweis fünf Jahre lang aufbewahren. Eine Sonderregelung gilt aber hinsichtlich für Strom- und Gasverträge. In letzter Zeit haben sich einige Kunden bei den Verbraucherzentralen beschwert, dass sie nach Telefongesprächen mit Anbietern oder Vermittlern ungewollt solche Lieferverträge bekommen hätten. Daher wurde am 27.07.2021 §41b Abs. 1 Satz 1 EnWG eingeführt. Dieser fordert die Zustimmung in Textform, also per E-Mail oder per Brief.

Erleichterung einer Kündigung

Für Mobilfunk und Pay-TV Anbieter wie Sky sind bislang Verträge mit zweijähriger Laufzeit geläufig, die sich ohne Kündigung um ein weiteres Jahr verlängern. Dabei musste immer die Frist genau eingehalten werden. Wer nicht aufpasste, handelte sich ein solches Verlängerungsjahr schon dadurch ein, dass er nicht fristgerecht bis drei Monate vor Vertragende kündigte. Dadurch wurde §309 Nr. 9 BGB geschaffen, welcher für viele Verbraucher deutliche Erleichterungen mit sich bringt. Dies gilt jedoch erst für Verträge, die ab dem 01.03.2022 geschlossen werden. In den meisten Fällen sind automatische Vertragsverlängerungen dann nur noch zulässig, wenn sich der Vertrag nach Ablauf auf unbestimmte Zeit verlängert.

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Ein wichtiger Punkt des neuen Gesetzes ist die Einführung eines Kündigungsbuttons für online geschlossene Langzeitverträge. Dabei müssen die Unternehmen die Möglichkeit einrichten, per Knopfdruck den Vertrag im Rahmen der Kündigungsfrist zu beenden. Der Button muss eindeutig als Kündigung sichtbar und erkennbar sein. Dieser muss auf direktem Weg zu einer Vertragskündigung führen. Diese Regelungen sind nun in §309 Nr. 9 BGB geregelt und gelten ab dem 01.07.2022. 

Um die Vertragsbeendigung jedoch auszulösen, muss der Kunde zunächst einiges angeben. Bei einer außerordentlichen Kündigung muss der Verbraucher den Grund angeben. Weiterhin ist eine „eindeutige Identifizierbarkeit“ erforderlich. Dasselbe gilt für den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis enden soll.

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