Das Bayerische Landessozialgericht hatte darüber zu entscheiden, ob ein Busfahrer, der in seiner Pause ein Fußballspiel angesehen hatte, eine Entschädigung erhält.
Der Sachverhalt
Der Kläger war abhängig beschäftigter Busfahrer bei einem Omnibusunternehmen. Am Tag des Unfalls fuhr er eine Reisegruppe zu einem Pokalspiel des FC Bayern München gegen den 1. FC Nürnberg zur Allianz Arena. In seiner Pause konnte der Kläger das Fußballspiel beobachten, da eine vorbestellte Eintrittskarte nicht abgeholt wurde. Auf dem Rückweg zu seinem Bus rutschte er auf einer Treppe aus und zog sich einen Muskelfaserriss zu. Der Unfallversicherungsträger sah den Vorfall nicht als Arbeitsunfall an. Das Sozialgericht teilte die Meinung des Unfallversicherungsträgers.
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Pause im Fußballstadion: Busfahrer nicht unfallversichert erhalten
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Die Entscheidung
Auch das Bayerische Landessozialgericht lehnte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ab. Auch bei Busfahrern muss unterschieden werden zwischen Tätigkeiten, die dem Beschäftigungsverhältnis zugerechnet werden können, und solchen, die einer privaten Sphäre zuzuordnen sind. Tätigkeiten, die dem Beschäftigungsverhältnis zugerechnet werden können sind versichert, Tätigkeiten, die der privaten Sphäre zugerechnet werden müssen, nicht. Der Besuch des Fußballspiels ist aber laut den Richtern des Bayerischen Sozialgerichts eindeutig dem unversicherten privaten Bereich zuzurechnen. Der besagte Unfall habe sich im inneren Bereich des Fußballstadions zugetragen, der Kläger befand sich also eindeutig außerhalb des versicherten Umkreises in der Nähe des Busses. Quelle:
- Pressemitteilung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18.11.2011, Az: L 3 U 52/11
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