Im vorliegenden Fall ging es um einen Bewerber, der vorläufig in den Vorbereitungsdienst für das Amt des Studienrates aufgenommen werden wollte. Dafür wand er sich an die zuständige Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft. Diese lehnte ihn ab. Zu den einzustellenden Bewerbern für diesen Einstellungstermin, für den er sich bewerben wollte, gehöre er nicht.
Die Entscheidung der Vorinstanzen
Daraufhin ging der Bewerber vor Gericht, stellte einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Das VG Berlin lehnte das aber ab. Das Land Berlin habe für 2012 noch keinen Haushalt beschlossen. Es brauche aber ein Haushaltsgesetz, so das VG. Das sei erforderlich, um den Bewerber als solchen zu berücksichtigen.
OVG: Fehlendes Haushaltsgesetz kein Hindernis
Das OVG hingegen hält die Einstellungspraxis der Senatsverwaltung für bedenklich. Der Anspruch des Bewerbers sei vielmehr zu berücksichtigen. Ein fehlendes Haushaltsgesetz tut dem keinen Abbruch. Von fehlenden Haushaltsmitteln für die Ausbildungsfinanzierung könne nicht gesprochen werden. Es gäbe vielmehr Einnahmen, die auch ohne beschlossenen Haushalt fließen. Beschließt der Antragsgegner – die Senatsverwaltung – sich auf die sogenannte „verfassungsunmittelbare Ermächtigung zur vorläufigen Haushaltsführung“ (Art. 89 Abs.1 Satz 1 der Verfassung von Berlin) zu beziehen, kann es vor den Verfassungsgerichtshof zwecks Prüfung dessen treten.
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- Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Februar 2012, Az.: OVG 4 S 10.12
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