Was steht höher – die Europäische Menschenrechtskonvention oder das Grundgesetz? Damit hatte sich das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen auseinander zu setzen.
Beamtete Realschullehrerin nahm an Streiks teil
Eine Realschullehrerin und Beamtin nahm an Streiks der Gewerkschaft für Erziehung und Wissenschaft (GEW) teil. Die Schulleitung hatte ihr das strikt untersagt und wies sie vielmehr an, zu unterrichten. Trotzdem ließ sie sich ihre Teilnahme an den Warnstreiks nicht nehmen. Mehrere Tage unterrichtete sie deswegen nicht. Das blieb nicht ohne Folgen: 1500 Euro Disziplinarstrafe sollte die Frau zahlen. Das hatte ihr die Bezirksregierung Köln aufgetragen. Die Beamtin klagte dagegen aber erfolgreich an. Die Vorinstanz des Verwaltungsgerichts Düsseldorf sprach ihr Recht zu. Das Land NRW ging aber in Berufung und vor das Oberverwaltungsgericht.
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NRW: Streikverbot für Beamte bestätigt erhalten
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OVG: Beamte dürfen laut GG nicht streiken
Das OVG hob das Urteil des VG auf und betonte: Das GG sei zu beachten. Demnach dürfen deutsche Beamte gleich welcher Funktion nicht streiken. In Art. 33 Abs. 5 GG ist festgelegt, dass das Berufsbeamtentum zur Treue gegenüber seines Dienstherren verpflichtet ist und die Funktionsfähigkeit staatlichen Handelns erhalten muss. Der Grundsatz sei höher zu bewerten als die Menschenrechtskonvention, so das OVG.
Quellen:
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